Steuerzahler die ihre Steuererklärung 2016 elektronisch per ELSTER ans Finanzamt übermitteln, haben in vielen Bundesländern Zeit bis Ende Juli mit der Abgabe. Hier zwei besonders effektive Steuertipps.
1. Arbeitnehmer: Abfindung – auf günstigere Besteuerung pochen
Haben Sie 2016 eine Abfindung erhalten, steht Ihnen unter anderem ein günstigerer Steuersatz zu, wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber veranlasst ist. Haben Sie selbst gekündigt und eine Abfindung ausgehandelt, lehnt das Finanzamt die günstigere Besteuerung nach der so genannten Fünftelregelung ab. Doch das Finanzgericht Münster hat klargestellt, dass die günstigere Besteuerung auch dann funktioniert, wenn Sie auf Ihren Arbeitgeber zugegangen sind und ihm die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung angeboten haben (FG Münster, Urteil v. 17.3.2017, Az. 1 K 3037/14 E). Verhaltensknigge: Beantragen Sie für eine 2016 erhaltene Abfindung auf jeden Fall die günstigere Besteuerung, selbst wenn Sie die Kündigung inklusive Abfindung von sich aus angeregt haben. Lehnt das Finanzamt trotz des Urteils des Finanzgerichts Münster ab, legen Sie gegen den nachteiligen Steuerbescheid Einspruch ein und beantragen bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Revisionsverfahren zu dieser Angelegenheit das Ruhen Ihres Einspruchsverfahrens an.
Was kaum jemand weiß: Sind Sie kirchensteuerpflichtig, sollten Sie bei der Kirche einen formlosen Erlassantrag stellen. In aller Regel erlässt die Kirche 50% der Kirchensteuer auf Abfindungszahlungen.
2. Vermieter: Renovierungskosten vor verbilligter Vermietung
Haben Sie eine Immobilie renoviert und anschließend verbilligt an einen Familienmitglied vermietet, sind strenge Überprüfungen des Finanzamts vorprogrammiert. Denn beträgt die vereinbarte Miete nicht mindestens 66% der ortsüblichen Warmmiete, kürzt das Finanzamt nicht nur die laufenden Werbungskosten, sondern neuerdings auch die Renovierungskosten – selbst wenn die Renovierungskosten bereits vor 2016 entstanden sind. Beispiel: Sie vermieteten von Januar bis Dezember 2016 eine Wohnung an Ihren Sohn und verlangten 300 Euro Miete pro Monat. Ortsüblich wäre eine Miete von 600 Euro gewesen. Die laufenden Kosten betrugen 4.200 Euro. Im Jahr 2015 sind Renovierungskosten von 12.000 Euro für diese Immobilie angefallen. Folge: Da die vereinbarte Miete nur 50% der ortsüblichen Miete betragen hat, sind die laufenden Werbungskosten nur in Höhe von 2.100 Euro steuerlich abziehbar (4.200 Euro x 50%). Auch die Renovierungskosten im Jahr 2015 werden nachträglich auf 6.000 Euro reduziert.
Zumindest der Werbungskostenabzug für die Renovierungskosten lässt sich in voller Höhe retten, wenn Sie dem Finanzamt nachweisen können, dass die Immobilie eigentlich an fremde Mieter vermietet werden sollte und nur wegen der ergebnislosen Mietersuche eine Vermietung an ein Familienmitglied erfolgte. dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .
