Am 30. September 2017 läuft für viele Steuerzahler die Fristverlängerung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2016 aus. Hier einige sehr effektive Steuerspartipps, die helfen können, für 2016 einen Teil der gezahlten Steuern wieder zurück zu bekommen.
Bevor die Fristverlängerung für die Einkommenssteuererklärung 2016 abläuft, sollten diese Steuerspartipps beachtet werden:
Vermietung – Übergangsregelung nutzen
Wurde im Jahr 2016 in einer vermieteten Wohnung eine neue Einbauküche installiert, sieht das Bundesfinanzministerium dafür eine 10jährige Abschreibung vor (BMF). Doch bis Ende 2016 gilt eine Übergangsregelung. Wurde 2016 eine alte Einbauküche durch eine neue ersetzt, dürfen die Kosten für Herd und Spüle aus Erhaltungsaufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden. Nur der Restkaufpreis der Küche ist auf 10 Jahre verteilt abzuschreiben.
Kindergeld & Co bei dualem Studium
Hat das Kind ein duales Studium absolviert, 2016 seine Lehre abgeschlossen und neben dem Studium mehr als 20 Stunden im Monat gearbeitet, kann es schon mal passieren, dass die Familienkasse die Kindergeldzahlungen nach Beendigung der Lehre eingestellt. Das ist jedoch nicht korrekt. Bei einem dualen Studium haben Eltern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs des Kindes einen Kindergeldanspruch – also auch noch während des Studiums (BZSt, Dienstanweisung zum Kindergeld 2016, A 20.3.2). Neben dem Kindergeldanspruch genießen Eltern dann auch alle weiteren steuerlichen Vergünstigungen rund ums Kind.
Photovoltaik – Dauerverluste erlaubt
Selbst wenn das Finanzamt zu der Erkenntnis gelangt, dass aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf die Dauer von 20 Jahren kein Totalgewinn erzielt wird, muss das Finanzamt die Verluste steuerlich anerkennen und zur steuersparenden Verrechnung mit anderen Einkünften zulassen (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.02.2017, Az. 1 K 841/15). Macht das Finanzamt Probleme, sollte bei einem anderen Netzbetreiber nachgefragt werden, ob dieser mehr Geld für den erzeugten Strom bezahlt. Denn offensichtliche Bemühungen, die Verlustsituation in den Griff zu bekommen, spricht das für eine Gewinnerzielungsabsicht und rettet den steuerlichen Abzug der Verluste .
Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv.
