Bei Einreichung der Einkommensteuererklärung haben Steuerzahler viele Steuersparmöglichkeiten. Nur finden sich diese nicht in den Steuergesetzen, sondern in Urteilen und Verwaltungsanweisungen. Hier zwei Steuersparideen.
Sonderausgabenabzug für Stiefkinder
Sind Sie mit einem Partner verheiratet, der ein Kind mit in die Ehe gebracht hat und übernehmen Kinderbetreuungskosten für diese Kind, gibt es steuerlich ein Problem. Denn der Sonderausgabenabzug in Höhe von zwei Dritteln der Kinderbetreuungskosten steht einem Steuerzahler für Stiefkinder nicht zu.
BMF-Schreiben In einem Schreiben des Bundesfinanzministerium jetzt jedoch die Kehrtwende. Kinderbetreuungskosten für Stiefkinder sind sehr wohl als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Stiefelternteil mit dem leiblichen Elternteil des Kindes steuerlich zusammenveranlagt wird (BMF, Schreiben v. 9.2.2017, Az. IV C 8 – S 2221/07/10055:022).
Verluste des verstorbenen Ehegatten abziehbar
Verluste eines Verstorbenen können vom Erben nicht mehr genutzt werden. Das hat der Bundesfinanzhof bereits vor Jahren entschieden. Doch wie sieht es aus, wenn Ehegatten zusammenveranlagt werden und ein Ehegatte bis zu seinem Tod steuerliche Verluste erzielt? Für viele Sachbearbeiter ist die Antwort klar: Der Verlust fällt steuerlich ungenutzt weg.
Verfügung: In einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main wurde nun jedoch klargestellt, dass die Verluste eines Ehegatten steuerlich nicht verloren gehen, wenn die beiden Eheleute zusammenveranlagt werden. Der überlebende Ehegatte muss nicht einmal Erbe sein, um die Verluste des verstorbenen Ehegatten mit den eigenen Einkünften steuersparend verrechnen zu dürfen (Verfügung v. 1.3.2017, Az. S 2225 A – 12 – St 213). dhz
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