Mussten Sie 2015 Zuzahlungen zur neuen Brille oder zum Zahnersatz leisten oder haben Sie sich Augen auf eigene Kosten lasern lassen, können Sie bei Einreichung der Steuererklärung hierfür den Abzug einer außergewöhnlichen Belastung geltend machen. Doch dabei gibt es ein Problem.
Das Finanzamt zieht von Ihren Ausgaben eine zumutbare Belastung ab, die von Ihrem Familienstand und von der Höhe Ihrer Einkünfte abhängen. Nur wenn Ihre Ausgaben diese zumutbare Eigenbelastung überschreiten, winkt eine Steuerersparnis. Ist die zumutbare Eigenbelastung höher als die eigenen Ausgaben, beträgt die Steuerersparnis null Euro.
Beispiel: Sie sind ledig, haben keine Kinder und Ihre Einkünfte betragen 30.000 Euro. In diesem Fall haben Sie nach § 33 Abs. 3 EStG eine zumutbare Eigenbelastung von 1.800 Euro (6 Prozent von 30.000 Euro). Haben Sie also 2015 Zuzahlungen für einen Zahnersatz von 2.000 Euro geleistet, dürfen nur 200 Euro als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.
Zwar hat der Bundesfinanzhof bereits in zwei Urteilen klargestellt, dass an der zumutbaren Eigenbelastung nicht gerüttelt wird (Urteile v. 2.9.2015 (VI R 32/13 und VI R 33/13). Doch diese Urteile könnten nun theoretisch noch vom Bundesverfassungsgericht gekippt werden.
Steuertipp
Dort läuft zur zumutbaren Eigenbelastung nämlich ein neuer Musterprozess (Aktenzeichen: 2 BvR 180/16). Kürzt das Finanzamt Ihre Ausgaben für Brille, Zahnersatz & Co. Also um eine zumutbare Eigenbelastung empfiehlt sich ein Einspruch.
