Geht Ihr Kind noch zur Schule, absolviert eine Ausbildung oder studiert und Sie bekommen noch Kindergeld, winkt Ihnen in der Einkommensteuererklärung 2014 ein oftmals unbekanntes Steuersparmodell. Sie dürfen die Beitragszahlungen des Kindes zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.
Beispiel: Der selbständige Handwerker Müller und seine Frau haben einen 19jährigen Sohn, der gerade eine Lehre macht. Der Lohnsteuerbescheinigung 2014 des Sohnes kann entnommen werden, das der Ausbildungsbetrieb des Sohnes im vergangenen Jahr 935 Euro für Krankenversicherungsbeiträge und 116 Euro für Pflegeversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt hat.
Folge: Diese Beitragszahlungen dürfen die Eltern als Sonderausgaben in ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigen.
Das müssen Eltern zum Sonderausgabenabzug wissen
Damit das Finanzamt dem Sonderausgabenabzug für Beitragszahlungen eines Kindes zur Kranken- und Pflegeversicherung in der Einkommensteuererklärung 2014 der Eltern zustimmt, müssen Eltern Folgendes beachten:
- Grundvoraussetzung ist, dass Eltern für ihr Kind noch einen Kindergeldanspruch haben.
- Beantragen Eltern in ihrer Einkommensteuererklärung 2014 einen solchen Sonderausgabenabzug, darf das Kind in einer eigenen Einkommensteuererklärung 2014 die Beitragszahlungen nicht noch einmal geltend machen .
- Angaben zum Sonderausgabenabzug für Beiträge ihres Kindes machen Eltern in der Anlage Kind .
Tipp: Übereifrige Finanzbeamte lassen den Sonderausgabenabzug häufig nicht zu, weil die Beiträge durch den Arbeitgeber des Kindes abgeführt wurden. Argumentation der Sachbearbeiter im Finanzamt: Die Eltern können nichts abziehen, weil sie schließlich keine Ausgaben hatten. Doch diese Aussage ist nicht korrekt. Die Beiträge des Kindes werden so behandelt, als hätten sie die Eltern gezahlt, wenn die Eltern dem Kind gegenüber ihre Unterhaltspflichten erfüllt haben (Gewährung von Unterkunft und Verpflegung). dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .
