Steuer aktuell Steuererklärung 2012: Zufluss- und Abflussprinzip nutzen

Grundsätzlich hätte die Einkommensteuererklärung 2012 bis 31. Mai 2013 beim Finanzamt eingehen müssen. Sitzen Sie gerade über der Steuererklärung für 2012 und ermitteln Sie den Gewinn für Ihren Handwerksbetrieb nach der Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG, kann es sein, dass erst im Jahr 2013 geleistete Zahlungen noch Betriebsausgaben für 2012 darstellen können.

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Grundsätzlich gilt bei der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG das strenge Zufluss- und Abflussprinzip, wonach nur die 2012 zugeflossenen Betriebseinnahmen und die 2012 abgeflossenen Betriebsausgaben den Gewinn 2012 beeinflussen dürfen. Eine Ausnahme gilt jedoch für regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die regelmäßig zum Jahreswechsel fällig sind und spätestens bis 10. Januar 2013 gezahlt wurden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Beispiel: Sie haben die zum 31. Dezember 2012 fällige Dezember-Miete für betriebliche Räume erst am 7. Januar 2013 an Ihren Vermieter überwiesen. Da hier alle Kriterien erfüllt sind (regelmäßig zum Jahreswechsel wiederkehrend, Zahlung bis zum 10. Januar 2013), kann die Mietzahlung für Dezember noch als Betriebsausgabe des Jahres 2012 behandelt werden.

Welche Zahlungen können regelmäßig wiederkehrende Zahlungen sein?

Die Ausnahmeregelung zum Zufluss- und Abflussprinzip greift vor allem bei folgenden regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen:

  • Zinsen für betriebliche Darlehen
  • Miete für betriebliche Räume
  • Versicherungsbeiträge
  • Zahlung für die letzte Umsatzsteuervoranmeldung

Tipp: Suchen Sie also Möglichkeiten, um den Gewinn für 2012 noch drücken zu können, nehmen Sie die Zahlungen im Januar 2013 für zum Jahreswechsel fällige regelmäßig wiederkehrende Zahlungen unter die Lupe. Vielleicht lässt sich der Gewinn 2012 ja damit steuerlich noch kleinrechnen. dhz

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