Steuer aktuell Steuererklärung: Besonderheiten für den Nebenberuf

Sind Sie Arbeitnehmer und üben Ihre Tätigkeit nebenbei auch als Selbständiger aus, stellt sich die Frage, ob die entstandenen Kosten Ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Ihrer selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind. Hier einige Infos, die Ihnen bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung 2011 hilfreich sein könnten.

© tom_nulens - stock.adobe.com
Sind Sie Arbeitnehmer und nebenbei selbständig, gelten für Sie steuerlich folgende Besonderheiten:
  • Sie müssen Aufwendungen direkt der Einkunftsart zuordnen, für die sie entstanden sind. Die Fahrtkosten zur Arbeit als Arbeitnehmer sind beispielsweise als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit in Anlage N zu erfassen.
  • Die Ausgaben, die im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit anfallen, ziehen Sie von den erzielten Einnahmen ab. Diese im Fachjargon als Einnahmen-Überschussrechnung bezeichnete Gewinnermittlung dürfen Sie formlos auf einem Blatt Papier vornehmen, wenn Ihre Betriebseinnahmen nicht mehr als 17.500 Euro betragen haben. Sind die Betriebseinnahmen höher als 17.500 Euro, müssen Sie das Formular EÜR ausfüllen.
  • Den Gewinn oder Verlust aus der selbständigen Tätigkeit tragen Sie entweder in der Anlage G (für Gewerbetreibende) oder in Anlage S für eine selbständige/freiberufliche Tätigkeit ein.
Tipp: Sollten Ausgaben anfallen, die sowohl die selbständige als auch die nichtselbständige Arbeit betreffen, müssen Sie die Kosten plausibel einer dieser Einkunftsarten zuordnen. Liegen Ihre Werbungskosten als Arbeitnehmer unter 1.000 Euro, sollten die Ausgaben besser der selbständigen Tätigkeit zugeordnet werden. Denn jedem Arbeitnehmer steht sowieso ein Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro zu, egal, ob er Ausgaben hatte oder nicht. dhz

Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .