Hat bei einem selbständigen Handwerker eine Betriebsprüfung stattgefunden, bekommt der Handwerker zunächst einen Prüfungsbericht zugesandt und anschließend neue Steuerbescheide für die Prüfungsjahre. Die Steuerbescheide sollten Handwerker sehr kritisch prüfen oder besser prüfen lassen. Denn dadurch lassen sich doppelte Steuerzahlungen vermeiden.
In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Sachsen stellte der Prüfer des Finanzamts bei einem Unternehmer Fehler bei der Umsatzsteuer fest. Der Unternehmer beantragte beim Finanzamt schriftlich sofort einen geänderten Umsatzsteuerbescheid und zahlte die Umsatzsteuer nach. Dadurch sparte er sich Nachzahlungszinsen. Im Prüfungsbericht war der Sachverhalt als Feststellung aufgeführt.
Doppelte Umsatzsteuerzahlung: Finanzamt verweigert Rückzahlung
Der Sachbearbeiter im Finanzamt wertete den Prüfungsbericht aus. Da er das Schreiben des Unternehmers zur Umsatzsteuer nicht in der Steuerakte entdeckte und auch nicht registrierte, dass bezüglich der umsatzsteuerlichen Feststellung bereits ein geänderter Steuerbescheid erging, setzte er die umsatzsteuerlich Prüfungsfeststellung erneut fest.
Der Unternehmer prüfte den weiteren geänderten Umsatzsteuerbescheid nicht und zahlte so die Umsatzsteuer zweimal ans Finanzamt. Nach Ablauf der Einspruchsfrist bemerkte der Unternehmer den Fehler und verlangte die versehentlich festgesetzte Doppelzahlung zurück. Doch Finanzamt und Finanzgericht verweigerten ihm die Rückzahlung (FG Sachsen, Urteil v. 5.12.2017, Az. 6 K 613/15).
Steuertipp: Eine Bescheidänderung nach § 129 Abgabenordnung scheidet aus, weil im Rahmen dieser Änderungsvorschrift nur Schreib-, Rechen- oder Flüchtigkeitsfehler ausgebessert werden können. Doch in dem beschriebenen Fall liegt eine unterbliebene oder unzureichende Sachverhaltsaufklärung vor, die keine Bescheidänderung mehr zulässt. Vor Doppelzahlungen kann sich ein Unternehmer bei Auswertung eines Prüfungsberichts bei vorzeitiger Zahlung nur schützen, indem er die Änderungsbescheide auf Herz und Nieren überprüft oder besser durch einen Steuerberater überprüfen lässt. dhz
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