Nicht selten passiert es, dass der Fehler in einem Steuerbescheid erst bei Erstellung der nächsten Steuererklärungen gefunden wird. Für einen Einspruch ist es dann meist zu spät, weil die einmonatige Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist. Doch handelt es sich um rein mechanische Fehler kommt möglicherweise eine Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit in Frage.
Bernhard Köstler
Typischer Fall 1: Finanzamt macht Fehler
Ganz einfach wird es mit der nachträglichen Änderung eines Steuerbescheids, wenn das Finanzamt einen mechanischen Fehler begangen hat. Das sind Tippfehler, Zahlendreher, Vorzeichenfehler oder Eintragungen in der Steuererklärung werden übersehen und fehlen deshalb im Steuerbescheid. In diesem Fall dürfen Sie nach Ablauf der Einspruchsfrist einen Antrag auf Änderung nach § 129 Abgabenordnung (AO) wegen offenbarer Unrichtigkeit stellen.
Beispiel: Sie geben Ihre Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ab und erklären neben Ihren Einkünften als Handwerker einen Vermietungsverlust von 3.000 Euro. Das Finanzamt vergisst das Minuszeichen und Sie mussten 3.000 Euro Vermietungseinkünfte versteuern. Der Fehler fällt erst ein Jahr später auf. Folge: Da hier ein klassischer mechanischer Fehler vorliegt, muss das Finanzamt Ihrem Antrag auf Änderung des Steuerbescheids nach § 129 AO stattgeben.
Typischer Fall 2: Sie selbst machen den Fehler
Unterläuft Ihnen ein mechanischer Fehler und das Finanzamt bemerkt diesen nicht, obwohl er bei gewissenhafter Bearbeitung der Steuererklärung dem Sachbearbeiter hätte auffallen müssen, können Sie dem Finanzamt diesen Fehler in die Schuhe schieben und wiederum einen Änderungsantrag nach § 129 AO stellen (u.a. BFH, Urteil v. 22.5.2019, Az. XI R 9/18; veröffentlicht am 1.8.2019).
Beispiel: Sie vergessen die Eintragung einer anrechenbaren Steuer aus einer erhaltenen Ausschüttung. Das Finanzamt hätte diesen Fehler eigentlich erkennen müssen, weil die Ausschüttung bekannt war. Folge: Bemerken Sie diesen Fehler erst nach Ablauf der Einspruchsfrist, hilft ein Antrag auf Änderung nach § 129 AO.
Musterprozess für nicht mechanische Fehler
In einem Urteilsfall spielte sich folgender Sachverhalt ab: Der Steuerberater trug Beiträge zur einer Versorgungskasse in die falsche Zeile ein, weil er fälschlicherweise der Meinung war, dass es sich um Beiträge zu einer kapitalgedeckten Rentenversicherung handelt. Die Folge: Das Finanzamt gewährte keinen Sonderausgabenabzug für die Beitragszahlungen. Den Fehler bemerkte der Steuerberater erst ein Jahr später und beantragte die Änderungen aufgrund offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO. Das Finanzamt hätte den Fehler erkennen müssen.
Folge: Das Finanzgericht lässt keine Änderung nach § 129 AO zu, weil kein mechanischer Fehler vom Finanzamt übernommen wurde, sondern ein Fehler aufgrund eines Rechtsirrtums (Urteil des FG Baden-Württemberg, Az. 8 K 2881/16).
Steuertipp: Legen Sie in vergleichbaren Fällen Einspruch ein und beantragen Sie ein Ruhen des Einspruchsverfahrens. Denn das letzte Wort in dieser Angelegenheit hat der Bundesfinanzhofs in einem Revisionsverfahren (BFH, Az. X R 27/18).