Nutzt ein Erbe das Familienheim des Erblassers zu eigenen Wohnzwecken, fällt für diese geerbte Immobilie keine Erbschaftsteuer an. Voraussetzung ist jedoch, dass das Familienheim zehn Jahre vom Erben als Familienheim genutzt wird. Hier gibt es allerdings einige Zweifelsfragen in der Praxis.
Eine dieser Zweifelsfragen lautet: Kommt die Befreiung von der Erbschaftsteuer für ein Familienheim auch in Betracht, wenn sich das Familienheim zum Todeszeitpunkt noch im Bau befand und der Verstorbene es zu Lebzeiten deshalb nie tatsächlich selbst genutzt hat? Die Antwort auf diese Frage muss der BFH in einem Revisionsverfahren geben.
In einem Streitfall plante ein Ehepaar den Bau eines Familienheims. Das ist eindeutig aus dem Schriftverkehr mit dem Architekten zu entnehmen. Zum Einzug der Ehegatten kam es zu Lebzeiten des Ehemanns nicht mehr. Er verstarb vor Fertigstellung. Seine Frau erbte das geplante Familienheim und zog nach Abschluss der Bauarbeiten ein. In der Erbschaftsteuererklärung beantragte die Witwe die Steuerfreistellung für dieses Eigenheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG. Finanzamt und Finanzgericht lehnten ab, weil der Ehemann diese Immobilie tatsächlich nie als Familienheim nutzte (FG München, Urteil v. 24.2.2016, Az. 4 K 228/14).
Steuertipp
Betroffene Erben sollten sich in vergleichbaren Fällen mit einem Einspruch gegen die Versagung der Steuerbefreiung wehren und mit Hinweis auf ein Revisionsverfahren beim BFH ein Ruhen des Verfahrens beantragen (Aktenzeichen noch nicht bekannt).
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