Steuer aktuell Schornsteinfegerleistungen: Fakten zur Steueranrechnung

Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich die Regeln für die Steueranrechnung für Leistungen von Schornsteinfegern geändert. Die DHZ hat die Antworten auf die wichtigsten Fragen.

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Mit dem Schreiben vom 10. November 2015 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Regeln für die Steueranrechnung für Leistungen von Schornsteinfegern geändert. Dadurch ergeben sich in der Praxis nun einige offene Punkte. Die DHZ hat die Antworten auf die häufigsten Fragen.

Frage 1: In dem BMF-Schreiben vom 10. November 2015 steht, dass es neben den Handwerkerleistungen auch für Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau, als auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten eine Steueranrechnung gibt. Was ist mit der Umsatzsteuer sowie Fahrtkosten?

Antwort: Auch die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer und die Fahrtkostenpauschale (falls diese berechnet wird) sind begünstigte Leistungen, für die es eine Steueranrechnung von 20 Prozent gibt. Das BMF-Schreiben vom 10. November 2015 regelt nur, dass die kompletten Leistungen des Schornsteinfegers begünstigt sind. Die Grundsätze, dass auch die Umsatzsteuer sowie Fahrt- und Maschinenkosten abziehbar sind, regelt ein BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014.

Steueranrechnung nicht nachholbar

Frage 2: Ich habe meine Einkommensteuererklärung 2014 bereits im Mai 2015 beim Finanzamt eingereicht und habe für die Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau, als auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten keine Steueranrechnung beantragt. Kann ich das nachholen?

Antwort: Leider nein, wenn die einmonatige Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist. Nur wenn Sie noch keinen Steuerbescheid haben oder wenn Ihr Steuerbescheid jederzeit änderbar ist, weil er nach § 164 Abgabenordnung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, kann für die bisher nicht geltend gemachten Schornsteinfegerleistungen noch eine Steueranrechnung beantragt werden.

Frage 3: Ich bin Arbeitnehmer. Profitiere ich steuerlich schon heute von der Neuregelung zur Steueranrechnung für Schornsteinfegerleistungen?

Antwort: Sie profitieren schon heute, wenn Sie bis zum 30. November 2015 im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren einen Lohnsteuerfreibetrag 2015 für den Steueranrechnungsbetrag beantragen.

Das funktioniert so: Sie berechnen die Steueranrechnung und multiplizieren Sie mit vier. Den sich daraus ergebenden Lohnsteuerfreibetrag 2015 berücksichtigt Ihr Arbeitgeber dann beim Lohnsteuerabzug Dezember und behält weniger Lohnsteuer ein. Konkret: Schornsteinfegerrechnung 250 Euro = Steueranrechnung 50 Euro x 4 = Lohnsteuerfreibetrag 200 Euro. dhz