Lassen Kunden ihr Eigenheim steuerlich clever fertigstellen, winkt ihnen für die erstmalige Anlage des Gartens eine Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen. Die Steueranrechnung beträgt 20 Prozent der Arbeitsleistung und maximal 4.000 Euro pro Jahr - allerdings nur wenn die Gartenanlage nach Bezugsfertigkeit des Eigenheims in Auftrag gegeben wird.
Spielt das Finanzamt nicht mit und verweigert die Steueranrechnung, weil es die Kosten für die erstmalige Gartenanlage als Neubaumaßnahmen einstuft, helfen folgende Argumente, um die Steueranrechnung durchboxen zu können:
- Im BMF-Schreiben v. 9.11.2016 steht in Tz. 20, dass es für Neubaumaßnahmen keine Steueranrechnung gibt. Neubaumaßnahmen sind dabei alle Maßnahmen bis zur Fertigstellung eines Eigenheims.
- In dieser Tz. 20 wird auf die Definition zur Fertigstellung in H 7.4 "Fertigstellung" EStH verwiesen. An diese EStH sind die Bearbeiter in den Finanzämtern gebunden.
- In H 7.4 "Fertigstellung" EStH heißt es nun: "Ein Gebäude ist fertig gestellt, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau so weit errichtet ist, dass der Bezug der Wohnungen zumutbar ist oder dass das Gebäude für den Betrieb in all seinen wesentlichen Bereichen nutzbar ist."
- Das bedeutet im Umkehrschluss: War das Eigenheim bereits bezogen (=fertiggestellt; Nachweis durch Bauabnahme) und der Garten wird erst danach erstmals angelegt, liegen keine Neubaumaßnahmen vor und die Steueranrechnung muss gewährt werden.
Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv.
