Steuer aktuell Steueranrechnung für Austausch der Haustüre

Normalerweise gibt es die Steueranrechnung für Handwerkerleistungen von 20 Prozent der Arbeitsleistung, maximal 1.200 Euro im Jahr, nur bei Leistungen "im" eigenen Haushalt. Dem Finanzgericht München gewährte die Steueranrechnung nun allerdings auch für Arbeiten in der Werkstatt eines Schreiners.

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Im dem Urteilsfall ließ ein Steuerzahler die 60 Jahre alte Haustüre austauschen. Die Rechnung des Schreiners lautete auf "Herstellung, Lieferung und Montage". Obwohl die Herstellung der neuen Türe offensichtlich in der Schreinerei stattfand, gewährte das Finanzgericht München die Steueranrechnung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG. Es genügt nach Auffassung der Richter, dass die Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden, um von Handwerkerleistungen "im" Haushalt sprechen zu können (FG München, Urteil v. 23.2.2015, Az. 7 K 1242/13).

Ob die Finanzämter die Grundsätze dieses FG-Urteils anerkennen werden, ist fraglich. Das Urteil ist zwar rechtskräftig, eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser neuen Theorie fehlt jedoch noch. Käme das Urteil zur Anwendung, würde das eine Steueranrechnung für alle Reparatur- und Herstellungsarbeiten nach sich ziehen, die in der Werkstatt stattfinden.

Wer eine Steueranrechnung für solche Handwerkerleistungen in seiner Einkommensteuererklärung beantragt, sollte dem Finanzamt das mit Hinweis auf das Urteil des FG München in einer Anlage mitteilen. Ohne diesen Hinweis könnte das Finanzamt ansonsten eine versuchte Steuerhinterziehung unterstellen.

Tipp: Für Handwerker wäre das ein weiterer Pluspunkt für die Auftragsvergabe. Denn Kunden dürfen mehr Aufträge an Handwerker vergeben, wenn sich das Finanzamt an den Handwerkerkosten beteiligt.

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