Ist ein Handwerker Eigentümer einer Immobilie, die er privat selbst bewohnt, kann es passieren, dass die Gemeinde ihn für Straßenausbauten als Anlieger zur Kasse bittet. Eigentlich der klassische Fall für eine Steueranrechnung für Handwerkerleistungen – sollte man zumindest meinen. Doch die Finanzverwaltung lehnt die Steueranrechnung einfach ab.
Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums sind Maßnahmen der öffentlichen Hand bei der Steueranrechnung nicht begünstigt. Fordert die Gemeinde Sie auf, öffentlich-rechtliche Beiträge (z.B. Erschließungsbeitrag, Straßenausbaubeitrag oder Straßenrückbaubeitrag) und Sie beantragen dafür in Ihrer Steuererklärung eine Steueranrechnung in Höhe von 20 Prozenz der Arbeitsleistung wird das Finanzamt einfach abwinken und auf das BMF-Schreiben v. 11.11.2016 verweisen. Doch hiergegen sollten Sie sich zu Wehr setzen.
Auf Musterprozess zur Steueranrechnung aufspringen – ohne finanzielles Risiko
Lehnt das Finanzamt die Steueranrechnung für solche öffentlichen-rechtlichen Beiträge ab, sollten Sie gegen den nachteiligen Steuerbescheid Einspruch einlegen. Zusätzlich verweisen Sie auf einen Musterprozess genau zu dieser Thematik beim Bundesfinanzhof (Az. VI R 18/16) und beantragen bis zu dieser Entscheidung ein Ruhen Ihres Einspruchsverfahrens. Die Chancen stehen sehr gut, dass Sie die Steueranrechnung durchboxen können. Denn das Finanzgericht Nürnberg hat bereits im Jahr 2015 die Steueranrechnung für Anlieferbeiträge anerkannt.
Das Beste an diesem Musterprozess: Sie müssen nur Einspruch einlegen und abwarten. Ihnen entstehen keine Klagekosten. Sie können also durch das Einspruchsverfahren nur gewinnen.
Steuertipp:
Wichtig ist jedoch, dass Sie eine aufgeschlüsselte Rechnung von der Gemeinde anfordern, in der zwischen der Arbeitsleistung und dem Material unterschieden wird. Denn die Steueranrechnung in Höhe von 20% gibt es bei einem positiven Richterspruch nur, wenn Sie im Besitz einer aufgeschlüsselten Rechnung sind. dhz
Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv .
