Steuertipp Steueranrechnung bei Herstellung öffentlicher Mischwasserleitungen

Eigenheimbesitzer müssen oft Zuschüsse bei der Verlegung öffentlicher Mischwasserleitungen zahlen. Wann können Handwerkerleistungen steuerlich angesetzt werden?

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Schlechte Nachricht für Privatkunden, die als Eigenheimbesitzer von der Gemeinde dazu verdonnert wurden, Zuschüsse zur Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung zu leisten. Für diese Zahlungen gibt es nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs keine Steueranrechnung für Handwerkerleistungen.

In dem Urteilsfall musste ein Eigentümer für sein Eigenheim einen Zuschuss für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung leisten. Die Steueranrechnung von 20% der Handwerkerleistung, maximal 1.200 Euro pro Jahr, lehnten Finanzamt und Bundesfinanzhof ab. Begründung: Die Arbeiten an diesem öffentlichen Netz fanden nicht "im" Haus statt und es bestand auch kein räumlich-funktionaler Zusammenhang zum Haushalt (BFH, Urteil v. 21. Februar 2018, Az. Az. VI R 18/16).

Steueranrechnung nicht für alle Fälle ausgeschlossen

Die Steueranrechnung nach § 35a Abs. 3 EStG erhalten Kunden aber nach wie vor, wenn ihnen Kosten für den Anschluss in ein Strom- oder Wasserversorgungsnetz ihres Netzbetreibers entstehen. Nur bei Zuschüssen zu öffentlichen Versorgungsnetzen soll die Steueranrechnung versagt werden.

Bei Baukostenzuschüssen für Erschließungs- und Straßenbaubeiträge an die Gemeinde besteht noch Hoffnung, dass der Bundesfinanzhof den Privatkunden eine Steueranrechnung gewährt. Das letzte Wort hat hier noch der Bundesfinanzhof in einem Musterprozess (BFH, Az. VI R 50/17). Betroffene Steuerzahler sollten sich gegen nachteilige Steuerbescheide mit einem Einspruch wehren und abwarten, wie der Bundesfinanzhof entscheidet.

Steuertipp: Wechseln Sie von der Privatnutzung einer Immobilie zur Vermietung, können Sie solche Baukostenzuschüsse übrigen stets steuerlich geltend machen. Zwar gelten bei Vermietung die Steuerregeln zur Steueranrechnung nicht mehr. Sie können dem Finanzamt die Zuschüsse allerdings als steuersparende Werbungskosten in der Anlage V zur Einkommensteuererklärung präsentieren. dhz

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