Bekommt ein Handwerker den Zuschlag für Aufträge über spezielle Portale zur Vermittlung von Handwerkerleistungen, stellt sich in der Praxis die Frage, hat der Kunde einen Anspruch auf Steueranrechnung für Handwerkerleistungen, wenn nicht der Handwerker, sondern der Betreiber des Portals die Rechnung stellt?
Hat ein Kunde Anspruch auf die Steueranrechnung für Handwerkerleistungen, wenn er den Auftrag über ein Vermittlungsportal vergeben hat, und dieses die Rechnung stellt? Die gute Nachricht gleich vorweg: Es macht keinen Unterschied, ob der Handwerker dem Kunden eine Rechnung schreibt oder ob der Betreiber des Portals über die erbrachten Handwerkerleistungen abrechnet. Das kann einer internen Verfügung einer Finanzbehörde entnommen werden.
Voraussetzungen für die Steueranrechnung für Handwerkerleistungen
Stellt der Betreiber des Internet-Portals die Handwerkerrechnung, winkt Kunden die Steueranrechnung von 20 Prozent der Arbeitsleistung, maximal 1.200 Euro pro Jahr nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- In der Rechnung muss zwischen Arbeitsleistung und Warenlieferungen unterschieden werden. Begünstigt ist nur die Arbeitsleistung.
- In der Rechnung müssen der Name, die Anschrift sowie die Steuernummer des Handwerkers auftauchen.
- Der Kunde muss die Rechnung per Überweisung bezahlen. Bei Barzahlung ist die Steueranrechnung verloren.
Steuertipp:
Lehnt ein übereifriger Sachbearbeiter im Finanzamt die Steueranrechnung für Handwerkerleistungen ab, wenn nicht der Handwerker, sondern der Betreiber eines Online-Portals als Vermittler die Rechnung schreibt, sollten betroffene Kunden mit einem Einspruch vorgehen. Denn in einem neuen Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums, das in Kürze veröffentlicht werden soll, wird diese Thematik ausführlich und steuerzahlerfreundlich erläutert. dhz
Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv.
