Trauerredner können schwarze Anzüge, die sie bei Beerdigungen tragen, nicht als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen. Diese seien als bürgerliche Kleidung - im Gegensatz zu typischer Berufskleidung - grundsätzlich nicht abziehbar, so der Bundesfinanzhof.

Im zu Grunde liegenden Fall klagten selbstständige Trauerredner. Sie wollten bei der Gewinnermittlung beispielsweise schwarze Anzüge als Betriebsausgaben geltend machen.
Die Kleidung, die Trauerredner bei ihrer Arbeit tragen, ist jedoch normale bürgerliche Kleidung, so der Bundesfinanzhof (BFH. v. 16.03.2022, Az. VIII R 33/18), und damit nicht steuerlich absetzbar. Denn die Kosten für Kleidung als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung sind grundsätzlich nicht abziehbar (§ 12 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG)). Das entspreche der bisherigen Rechtsprechung des BFH.
Die Richter entschieden: Ein Betriebsausgabenabzug scheidet auch dann aus, wenn diese bürgerliche Kleidung beruflich getragen wird.
Die Kläger, ein Ehepaar, waren als Trauerredner und Trauerbegleiter tätig. Sie wollten die Anschaffung, Änderung, Reparatur und Reinigung von Kleidung in den Jahren 2008 bis 2010 steuerlich geltend machen. Bei der Kleidung handelte es sich unter anderem um...
- Anzüge,
- Hemden,
- Röcke,
- Kleider,
- Mäntel,
- Blusen,
- Pullover,
- Hosen,
- Jacken,
- Krawatten,
- Schals und
- Schuhe.
Es können jedoch nur Aufwendungen für typische Berufskleidung als Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG). Kennzeichnend für typische Berufskleidung sei, dass sie nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden könne. Schwarze Anzüge, Blusen und Pullover sind jedoch keine typische Berufskleidung – auch nicht für Trauerredner. Sie könnten schließlich auch privat getragen werden.
Typische Berufskleidung umfasse nur Kleidungsstücke,
- die nach ihrer Beschaffenheit nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet sind.
- die wegen der Eigenart des Berufs nötig sind beziehungsweise bei denen die berufliche Verwendungsbestimmung bereits aus ihrer Beschaffenheit folgt (Uniformen, Kleidung mit dauerhaft angebrachten Firmenemblemen, Schutzkleidung).
Da es sich im vorliegenden Fall nicht um typische Berufskleidung handelt, scheidet ein Betriebsausgabenabzug aus, so das Gericht. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Kleidung ausschließlich beruflich getragen wird. Unerheblich ist auch, dass von einem Trauerredner erwartet wird, schwarze Kleidung zu tragen. dan