Weihnachtsgeschenke Steuer-1x1 zur Pauschalsteuer auf Geschenke

Bei Lohnsteuerprüfungen suchen Prüfer des Finanzamts gezielt nach Ausgaben für Geschenke an Arbeitnehmer und an Kunden oder Geschäftsfreunde. Ein besonderes Augenmerk richten sie dabei auf die Pauschalsteuer – was hier bei der Abführung zu beachten ist.

Pauschalsteuer auf Geschenke
Auf Geschenke an Kunden, Mitarbeiter und Geschäftspartner fällt eine Pauschalsteuer an. Doch es sind noch weitere Steuerregeln zu beachten. - © Marlon - stock.adobe.com

Im Fachjargon spricht man bei Geschenken eines Betriebs von Sachzuwendungen. Der kritische Blick gilt vor allem der Pauschalsteuer nach § 37b EStG, die bei solchen Sachzuwendungen ans Finanzamt abgeführt werden kann bzw. muss. Hier die wichtigsten Steuerspielregeln zu dieser Pauschalsteuer nach § 37b EstG.

Pauschalsteuer auf Geschenke: Sachzuwendungen an eigene Mitarbeiter

Beschenkt der Arbeitgeber einen Mitarbeiter, fallen in diesem Zusammenhang grundsätzlich Lohnsteuer und Sozialversicherung an. Damit der Mitarbeiter sein Geschenk allerdings ohne Abzüge genießen kann, kann der Arbeitgeber eine Pauschalsteuer nach § 37b EStG ans Finanzamt abführen. Die Pauschalsteuer beträgt 30 Prozent. Zuzüglich ist ein Solidaritätszuschlag und je nach Religionszugehörigkeit des beschenkten Mitarbeiters Kirchensteuer ans Finanzamt abzuführen.

Die wichtigsten Spielregeln für Geschenke an Mitarbeiter

  • Entscheidet sich ein Arbeitgeber bei einem Mitarbeiter für die Abführung der Pauschalsteuer, muss er die Pauschalsteuer für alle anderen Sachzuwendungen an andere Mitarbeiter zwingend auch abführen. Das Motto lautet: Entweder keine Pauschalsteuer oder für alle Mitarbeiter.
  • Die Pauschalsteuer kann nur abgeführt werden, wenn es sich bei den Zuwendungen um Gegenstände oder um Dienstleistungen handelt. Bei Geldzahlungen fallen dagegen immer Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an.
  • Die Höchstgrenze für die Anwendung der Pauschalsteuer liegt bei 10.000 Euro im Jahr.
  • Die Ausgaben für Sachzuwendungen an Mitarbeiter sowie die ans Finanzamt abgeführte Pauschalsteuer nach§ 37b EStG stellen ohne Wenn und Aber abziehbare Betriebsausgaben dar.

Praxis-Tipp: Voraussetzung für die Abführung der Pauschalsteuer nach § 37b EStG für Sachzuwendungen an eigene Mitarbeiter setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Zuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leistet. Werden Geschenke anlässlich eines persönlichen Ereignisses des Mitarbeiter (z.B. Geburtstag, Jubiläum, Hochzeitstag) im Wert von maximal 60 Euro gewährt, werden keine Steuern und Sozialabgaben fällig. Deshalb muss man hier auch keine Pauschalsteuer nach § 37b EStG ans Finanzamt abführen. Wird ein Mitarbeiter beschenkt, der in einer ausländischen Niederlassung arbeitet und im Ausland besteuert wird, muss für diesen Mitarbeiter ausnahmsweise keine Pauschalsteuer nach § 37b EStG abgeführt werden.

Sachzuwendungen an Kunden, Geschäftspartner oder deren Mitarbeiter

Werden Kunden, Geschäftspartner oder deren Mitarbeiter mit Gegenständen oder Dienstleistungen beschenkt (= Sachzuwendungen), dann müssten diese die Sachzuwendungen grundsätzlich als Einnahme nach § 8 EStG versteuern. Damit die Beschenkten ihr Präsent ohne negativen Beigeschmack genießen können, kann der Schenker die 30-prozentige Pauschalsteuer ebenfalls ans Finanzamt abführen.

Grundregelung bei Sachzuwendungen an Kunden, Geschäftspartner oder deren Mitarbeiter:

  • Entscheidet sich ein Arbeitgeber bei einem Kunden, Geschäftspartner oder bei dessen Mitarbeiter für die Abführung der Pauschalsteuer, muss er die Steuer für alle anderen Sachzuwendungen an Nicht-Mitarbeiter zwingend auch abführen. Das Motto lautet: Entweder keine Pauschalsteuer oder für alle.
  • Die Pauschalsteuer greift nicht bei Geldzuwendungen, sondern nur bei Sachzuwendungen (Schenkung von Gegenständen oder Dienstleistungen).
  • Die Pauschalsteuer kann man nicht abführen, wenn die Sachzuwendung einen Wert von mehr als 10.000 Euro im Jahr hat.
  • Dürfen die Kosten für Präsente als Betriebsausgaben abgezogen werden (bei Geschenken im Wert von netto bis zu 50 Euro pro Jahr und Empfänger), kann auch die Pauschalsteuer als Betriebsausgaben abgezogen werden.
  • Handelt es sich bei den Geschenkkosten um nicht abziehbare Betriebsausgaben, darf auch die Pauschalsteuer nach § 37b ESt nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Praxis-Tipp: Handelt es sich bei den Beschenkten um Personen mit Wohnsitz im Ausland, die in Deutschland nicht zur Einkommensteuer herangezogen werden, müssten sie in Höhe des Präsentwerts auch keine Einnahmen versteuern. Aus diesem Grund muss man für im Ausland ansässige Personen keine Pauschalsteuer nach § 37b EStG abführen.

Wie meldet man die Pauschalsteuer nach § 37b EStG an?

Die Pauschalsteuer nach § 37b EStG ist in der Lohnsteueranmeldung zu erfassen.