Wenn Handwerker Franchise-Systeme nutzen, um zu expandieren, stellt sich häufig die Frage nach der steuerlichen Behandlung der Zahlungen. Die jedoch hängt von mehreren Faktoren ab.
Immer mehr selbständige Handwerker expandieren mit Franchise-Projekten. Sie suchen sich einen Franchise-Geber, der sein Know-how zur Verfügung stellt, für Mitarbeiterschulungen und Marketing verantwortlich ist und Waren zur Verfügung stellt. Das Konzept "Franchise" funktioniert und erfreut sich deshalb im Handwerk immer größerer Beliebtheit. Bleibt nur die Frage, wie die Zahlungen an den Franchisegeber steuerlich zu behandeln sind .
Steuerspielregeln beim Franchise
Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Die steuerliche Behandlung hängt nämlich davon ab, ob ein Handwerker seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt oder bilanziert und davon, für welche Leistungen des Franchise-Gebers er bezahlt. Es gelten folgende steuerlichen Spielregeln:
Zahlung von Lizenzgebühren
| Einnahmen-Überschussrechnung | Bilanzierung | |
| Steuerliche Behandlung | Die Lizenzzahlung kann im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgabe verbucht werden. | Die Zahlung ist auf die Dauer der Franchise-Vertrags aktiv abzugrenzen, d.h. jedes Jahr der Vertragslaufzeit wirkt sich nur ein Teil der Zahlung als Betriebsausgabe aus (§ 5 Abs. 5 Nr. 1 EStG). |
Zahlungen für Marketing, Beratung oder Schulungen
| Einnahmen-Überschussrechnung | Bilanzierung | |
| Steuerliche Behandlung | Die Zahlungen für aktive Leistungen des Leasing-Gebers sind im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe abziehbar. | Die Zahlungen für aktive Leistungen des Leasing-Gebers sind im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe abziehbar. |
Tipp: Bei Abschluss des Franchise-Vertrags sollten Handwerker als Franchise-Nehmer im Vertrag darauf achten, dass zwischen aktiven Leistungen und den Lizenz- bzw. Patentnutzungszahlungen unterschieden wird. Wird nur ein Betrag ausgewiesen, kann das Finanzamt die Zahlungen für Lizenzgebühren schätzen, was für bilanzierende Unternehmern beim Betriebsausgabenabzug sicherlich nicht vorteilhaft ausfallen dürfte. dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .
