Die Anstellung von nahen Angehörigen im Handwerksbetrieb hat für den Betriebsinhaber viele Vorteile. Es besteht ein besonderes Vertrauensverhältnis, das Geld bleibt in der Familie und es winkt durch den Betriebsausgabenabzug für die Lohnzahlungen eine Steuerentlastung. Doch beim Finanzamt sind meist Probleme vorprogrammiert.
Denn die Sachbearbeiter oder die Prüfer der Finanzämter hegen bei Anstellung von Angehörigen meist den Verdacht, das Arbeitsverhältnis besteht nur auf dem Papier und dient nur dazu Steuern zu sparen. So auch in dem folgenden Urteilsfall beim Bundesfinanzhof .
Bundesfinanzhof stellt Steuerregeln auf
In einem Urteilsfall stellte ein Unternehmer seine Eltern für Büroarbeiten an und zahlte ihnen ein Gehalt aus. Es wurden keine Arbeitszeitnachweise geführt. Die Eltern gaben jedoch an, dass sie mehr als die vereinbarten Wochenstunden ohne Bezahlung für ihren Sohn gearbeitet haben. Das Finanzamt kippte den Betriebsausgabenabzug für die Lohnzahlungen an die Eltern.
Der Bundesfinanzhof bestätigte das Vorgehen des Finanzamts, führte jedoch als Begründung Folgendes aus (BFH, Urteil v. 17.7.2013, Az. X R 32/12; veröffentlicht am 23.10.2013):
- Das Arbeitsverhältnis mit den Eltern ist steuerlich nicht anzuerkennen, weil keine Arbeitszeitnachweise geführt wurden. Es kann also nicht nachgewiesen werden, dass die Eltern überhaupt irgendetwas gearbeitet haben.
- Dass die Eltern unbezahlte Mehrarbeit geleistet haben, spielt dagegen keine Rolle. Denn auch fremde Aushilfen würden das wohl hinnehmen, um ihren Aushilfsjob nicht zu verlieren.
Tipp: Das A und O für die Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses mit Angehörigen sind also Aufzeichnungen, wann der Angehörige wie lange, mit welchen Aufgaben beschäftigt wurde. Diese Aufzeichnungen sollten beim Lohnkonto aufbewahrt werden. dhz
Weitere Steuertipps gibt es imDHZ-Steuerarchiv .
