Steuer aktuell Steuer-1x1 zu Fremdleistungen für Handwerksbetriebe

Dass Betriebsausgaben für verbuchte Fremdleistungen das Finanzamt auf den Plan rufen, liegt daran, dass für Fremdleistungen verschiedenste steuerliche Besonderheiten gelten. Hier einige Beispiele für die steuerlichen Besonderheiten bei Fremdleistungen.

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  • Die Fremdleistungen wurden von einem Scheinunternehmen in Rechnung gestellt. Können Sie dem Finanzamt nicht die wahren Hintermänner nennen, droht nach § 160 AO die Streichung des Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzugs.
  • Die Rechnung ist so schwammig formuliert, dass einem sachverständigen Dritten nicht klar ist, welche Leistungen eigentlich erbracht wurden.
  • Erhält Ihr Unternehmen eine Rechnung über Bauleistungen, ist es grundsätzlich verpflichtet, nach §§ 48 ff EStG 15 Prozent des Rechnungsbetrags einzubehalten und ans Finanzamt abzuführen (sog. Bauabzugsteuer).
  • Für bestimmte Leistungen (z.B. Leistungen von im Ausland ansässigen Unternehmern) greift die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG.
  • Erteilen Sie Gutschriften an leistende Unternehmen, müssen Sie zwei Stolperfallen vermeiden, um den Vorsteuerabzug nicht zu riskieren. In der Abrechnung muss Gutschrift stehen und die Steuernummer des Gutschriftsempfängers (= leistender Unternehmer)
  • Die Fremdleistungen führen möglicherweise zur Aktivierung und müssen auf die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts verteilt abgeschrieben werden.

Tipp: Da Fremdleistungen in der Gewinn- und Verlustrechnung in aller Regel das Interesse des Finanzamts wecken, sollten Sie bei Fremdleistungen im Zweifel möglichst vor Zahlung der Rechnung das Gespräch mit dem Steuerberater suchen. Dadurch lassen sich steuerliche Probleme zu Fremdleistungen bereits im Vorfeld vermeiden.

Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv.