Seit 1. Januar 2014 gelten für Arbeitnehmer bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte neue Steuerspielregeln. Diese Vorschriften gelten aber nicht 1:1 für Unternehmer. Das Bundesfinanzministerium hat in einem Entwurf nun erläutert, welche Besonderheiten zu beachten sind.
Der Unternehmer kann sich selbst keine erste Betriebsstätte zuordnen. Ob und wo ein Unternehmer eine erste Betriebsstätte hat, entscheidet sich anhand quantitativer Merkmale. Ein Unternehmer hat danach eine erste Betriebsstätte dort, wo
- er typischerweise arbeitstäglich oder
- je Woche an mindestens 2 Tagen oder
- mindestens zu einem Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit
tätig wird. Eine Zuordnung einer ersten Betriebsstätte wie bei Arbeitnehmern ist bei Unternehmern nicht möglich (BMF, Schreiben v. 30.9.2014, Az. IV C 6 – S 2145/10/10005:001).
Tipp: Weitere Infos und Beispiele zu diesem Entwurf eines BMF-Schreibens finden Sie auch in unserer nächsten Ausgabe der DHZ auf der Steuerseite. Haben Sie spezielle Fragen zu Fahrten eines Unternehmers zwischen Wohnung und Betrieb, mailen, faxen oder schreiben Sie uns. Wir werden in unserer Berichterstattung auf Ihr Anliegen eingehen und Ihnen und allen anderen Lesern Lösungsansätze an die Hand geben.
