Steuer aktuell Steht Ihnen eine steuerliche Sonderabschreibung zu?

Erfüllt Ihr Unternehmen je nach Gewinnermittlungsart folgende Voraussetzung, können Sie neben der linearen Abschreibung eine 20-prozentige Sonderabschreibung geltend machen.

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  • Einnahmen-Überschussrechnung: Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ist zulässig, wenn der Gewinn im Vorjahr nicht mehr als 100.000 Euro betragen hat.
  • Bilanzierung: Die Sonderabschreibung setzt voraus, dass der Wert des Betriebsvermögens zum Schluss des letzten Bilanzstichtags nicht über 235.000 Euro lag.

Weitere Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist, dass das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung und im Jahr danach zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt wird. Beträgt die betriebliche Nutzung in einem dieser beiden Jahre weniger als 90 Prozent, ist keine Sonderabschreibung zulässig.

Beispiel: Ihr Unternehmen erfüllt die Voraussetzungen für die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG. Es wurde ein Transporter (8 Jahre Nutzungsdauer) für 24.000 Euro im Juni 2015 angeschafft. Folge: Die Abschreibung für 2015 kann in folgender Höhe geltend gemacht werden:

Reguläre lineare Abschreibung (24.000 Euro : 8 Jahre x 7/12) 1.750 Euro
2-prozentige Sonderabschreibung (20 Prozent von 24.000 Euro) 4.800 Euro
Gesamte Abschreibung 2015 6.550 Euro

Tipp: Die Sonderabschreibung muss übrigens nicht im Jahr des Kaufs in voller Höhe abgezogen werden. Sie kann verteilt auf fünf Jahre abgezogen werden. Nach fünf Jahren ist der Restbuchwert nach Abzug der regulären Abschreibung und der Sonderabschreibung zu ermitteln und gleichmäßig auf die Restnutzungsdauer abzuschreiben.