Anspruch von Anwohnern Städte müssen gegen Gehwegparker vorgehen

Anwohner können künftig von ihrer Stadt oder Gemeinde verlangen, dass diese stärker und effektiver gegen parkende Fahrzeuge auf Gehwegen vorgeht. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass Anwohner einen Anspruch darauf haben. Doch was ist beim sogenannten "aufgesetzten Parken" überhaupt erlaubt – und was nicht?

Aufgesetztes Parken ist nach der Straßenverkehrsordnung verboten, wenn nichts anderes durch Verkehrsschilder geregelt ist. - © Enrique - stock.adobe.com

Städte und Gemeinden müssen stärker und effektiver gegen das Parken auf Gehwegen vorgehen, wenn Anwohner das verlangen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az. 3 C 5.23) entschied, dass die Beeinträchtigung für Anwohner zwar erheblich sein muss und auch nur räumlich begrenzt ist. Ist das aber der Fall, können sich Anwohner nun gegen Gehwegparker wehren und verlangen, dass Stadt oder Gemeinde das Gehwegparken vor ihrem Grundstück unmöglich macht oder beispielsweise mehr Park­raumkontrollen durchführt.

"Durch dieses Urteil hat sich aber für Verkehrsteilnehmer und damit auch für Handwerker im Versorgungsverkehr nichts geändert", sagt Henning Bahr, Rechtsanwalt und Vorsitzender der Regionalgruppe Niedersachsen/Bremen der Arbeitsgemeinschaft Verwaltungsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV). Beim Parken gelten weiterhin und nach wie vor dieselben Regeln.

Aufgesetztes Parken verboten

Das heißt, Parken auf Gehwegen mit zwei Reifen, das sogenannte aufgesetzte Parken, ist nach § 12 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) verboten, sofern Verkehrsschilder nichts anderes regeln (§ 12 Abs. 4a StVO). "Kurzfristiges Halten – nicht Parken – zum Be- und Entladen ist nach der Drei-Minuten-Regel geduldet." Alles andere nicht.

Selbst wenn ein Handwerker sein Fahrzeug ständig nutze, um auf der Ladefläche etwas zu montieren oder zu bearbeiten, sei das Parken auf dem Gehweg rechtswidrig und werde von den Ordnungsämtern geahndet. Sei ein Gehweg stark blockiert, könne sogar abgeschleppt werden.

Geklagt hatten Hauseigentümer in Bremen, deren Häuser in Einbahnstraßen stehen, wo die Gehwege zwischen 1,75 und zwei Metern breit sind. In den Straßen wurde verbotswidrig auf beiden Seiten geparkt.

Das BVerwG räumte den Anwohnern einen Anspruch auf Einschreiten gegenüber Falschparkern ein. "Nach diesem Urteil ist klar, dass Städte und Gemeinden in diesen Fällen nun einschreiten und tätig werden müssen", sagt Henning Bahr. Das Gericht bejahte die drittschützende Wirkung, dass die Norm nicht nur die Allgemeinheit schütze, sondern explizit auch konkrete Personen wie hier die Anwohner – allerdings gelte dies nur für den Gehweg, der an ihr Grundstück grenzt.