Veranstaltet ein Handwerksunternehmen eine Sportveranstaltung, um Kontakte zu neuen Kunden und Geschäftspartnern anzubahnen, bringt das zwar möglicherweise tatsächlich mehr Umsatz und Gewinn. Doch als Betriebsausgabe abziehbar sind die dabei entstandenen Kosten dennoch nicht. Wie Sie rechnen müssen.

Die Richter des Finanzgerichts Hessen entschieden, dass es sich bei Aufwendungen für eine Sportveranstaltungen wie einem Golfturnier mit Abendveranstaltung um nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG handelt (Urteil v. 22.5.2013, Az. 11 K 1165/12; Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen).
Spaßcharakter darf nicht überwiegen
Das Verbot des Betriebsausgabenabzugs greift immer dann, wenn ein Unternehmen Ausgaben tätigt, die Spaßcharakter fördern. Das ist bei einer Sportveranstaltung wie bei einem Golfturnier der Fall. Doch noch gibt es eine Chance für einen Betriebsausgabenabzug, insbesondere dann, wenn durch die Veranstaltung nachweislich ein Umsatz zustande gekommen ist. Um diese Chance zu wahren, muss gegen nachteilige Steuerbescheide Einspruch eingelegt und mit Hinweis auf das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhofs ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
Steuer aktuellTipp: Neben dem Verbot des Betriebsausgabenabzugs muss für solche Kundenveranstaltungen mit Spaßcharakter auch die 30-prozentige Pauschalsteuer nach § 37b EStG einkalkuliert werden. Ansonsten muss der Kunde den finanziellen Vorteil auf der Veranstaltung versteuern. dhz
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