OLG-Urteil zu Photovoltaik Solaranlagen aufs Dach? Nur mit Eintrag in der Handwerksrolle

Wer Photovoltaikanlagen plant, installiert, in Betrieb nimmt oder wartet, braucht die Eintragung als Dachdecker oder Elektrotechniker. Das Oberlandesgericht Koblenz stoppt mit einem klaren Urteil PV-Komplettanbieter ohne Handwerksrolle – und nimmt auch nebenbei Kundenbewertungen ins Visier.

Photovoltaik auf dem Dach: Montagearbeiten an Solarmodulen. - © JuergenL - stock.adobe.com

Photovoltaikanlagen auf Dächern darf grundsätzlich nur installieren, wer als Dachdecker oder Elektrotechniker in der Handwerksrolle eingetragen ist. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 2. Juni 2026 entschieden (Az. 9 U 1015/25). Im Leitsatz heißt es wörtlich: "Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen, insbesondere auf Dächern, sind als wesentliche Tätigkeiten des Dachdecker- beziehungsweise des Elektrotechniker-Handwerks im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO zu qualifizieren."

Was war passiert?

Geklagt hatte eine gemeinnützige Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft, die als qualifizierter Wirtschaftsverband eingetragen ist. Im Visier: Ein Unternehmen aus Rheinland-Pfalz, das auf seiner Webseite mit Sätzen wie "Photovoltaik Anbieter mit eigenem Team – Planen, Installieren, Warten von Solaranlagen" oder "Schlüsselfertige PV-Anlage" warb. Eingetragen in die Handwerksrolle war die Firma weder als Dachdecker noch als Elektrotechnikbetrieb. Eine kurze Eintragung im Elektrotechnikerhandwerk von Januar bis März 2025 war von Amts wegen wieder gelöscht worden.

Die Vorinstanz, das Landgericht Mainz, hatte das Unternehmen im August 2025 zur Unterlassung verurteilt. Die Berufung dagegen wies das OLG Koblenz nun zurück. Eine Revision ließ der Senat nicht zu.

Aufdach oder Indach – egal

Besonders relevant für die Praxis: Das OLG stellt klar, dass die Eintragungspflicht unabhängig davon gilt, ob es sich um Aufdach- oder Indach-Anlagen handelt. Auch bei Aufdach-Anlagen sei "mit Bohrungen in den Dachlatten und entsprechenden Verschraubungen ein Eingriff in die Dachunter- bzw. Fassadenkonstruktion erforderlich", so der Senat. Damit erteilt das Gericht der Auffassung eine Absage, dass die bloße Aufdach-Montage ein handwerksfreies Geschäft sei.

Zur Begründung greift das Gericht auf die Ausbildungs- und Meisterverordnungen zurück. Sowohl die Dachdeckerausbildungsverordnung als auch die Elektronikerausbildungsverordnung führen Solartechnik und Photovoltaik bzw. energietechnische Systeme und regenerative Energiequellen ausdrücklich als berufsprofilgebende Inhalte auf. Damit gehören diese Arbeiten zum Kernbereich beider Handwerke.

Auch der Trick mit Subunternehmern hilft nicht

Wichtig für Betriebe, die mit Generalunternehmer-Modellen arbeiten: Wer auf seiner Webseite den Eindruck erweckt, alles selbst zu machen, kann sich nicht damit herausreden, einzelne Arbeiten an eingetragene Handwerker weiterzugeben. Im verhandelten Fall hatte die Firma sogar ausdrücklich damit geworben: "Keine Subunternehmer – nur eigene erfahrene Fachberater, Monteure und Elektriker." Das Gericht hält außerdem fest: Entscheidend für die Handwerksrolle sei "ausschließlich die Eintragung und nicht das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen". Auch ein qualifizierter Mitarbeiter im Team ersetzt also die Eintragung des Betriebs nicht.

Zweite Lektion: Vorsicht bei Kundenbewertungen

Fast unbeachtet im Schatten der PV-Frage hat das OLG Koblenz das Unternehmen auch deshalb verurteilt, weil es Kundenbewertungen auf seiner Webseite zeigte, ohne darüber zu informieren, wie es die Echtheit dieser Bewertungen sicherstellt. Nach § 5b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) müssen Unternehmen klar angeben, ob und wie sie prüfen, dass Rezensionen von tatsächlichen Kunden stammen. Das gilt auch dann, wenn die Bewertungen wie im verhandelten Fall ursprünglich von Google stammen und auf der eigenen Seite eingebunden sind. Eine nachträgliche Änderung der Webseite reichte dem Gericht nicht aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

Was der Verband sagt

"Mit dieser Entscheidung bestätigt das OLG Koblenz die besondere fachliche Verantwortung und Kompetenz des Dachdeckerhandwerks bei der Planung und Ausführung von Photovoltaikanlagen auf Dächern", sagt Ulrich Marx, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH). "Gleichzeitig wird deutlich, dass die Installation von PV-Anlagen keine handwerksfreie Tätigkeit ist, sondern Qualifikation und Zulassung voraussetzt."

Marx weist darauf hin, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, spricht aber von einer "wegweisenden obergerichtlichen Entscheidung". Dachdecker- und Elektrohandwerk arbeiteten eng zusammen, um den Ausbau der Photovoltaik auf deutschen Dächern voranzubringen.