Wenn für einen bereits aufgegebenen Betrieb im Jahr 2025 eine Rückforderung der Corona-Soforthilfe erfolgt, stellt sich eine steuerliche Frage: Ist diese Rückzahlung als nachträgliche Betriebsausgabe im Jahr 2025 zu erfassen? Oder muss der Steuerbescheid für das Jahr der Betriebsaufgabe geändert werden?
Nach Auffassung von Bund und Ländern wirkt die nachträgliche Zahlung einer ursprünglichen betrieblichen Schuld auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe zurück, sofern in der Aufgabebilanz dazu noch keine Rückstellung gebildet wurde. Ist der Steuerbescheid des Jahres, in dem der Aufgabegewinn versteuert wurde, bereits bestandskräftig, erfolgt eine Änderung des Steuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO.
Steuertipp: Dieser Grundsatz der Rückbeziehung von Rückforderungen soll nicht nur für die Corona-Soforthilfe greifen, sondern für Rückforderungen aus allen Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Corona. Sollten dem Sachbearbeiter oder Prüfer im Finanzamt diese Grundsätze nicht bekannt sein, bitten Sie ihn um Rücksprache mit der übergeordneten Behörde (Landesamt für Steuern, Oberfinanzdirektion). dhz
