Zwar sind die Schlussabrechnungen für die Corona-Hilfen eingereicht, doch in einigen Bundesländern und für viele Betriebe wird immer noch geprüft, ob sie erhaltene finanzielle Unterstützung zurückzahlen müssen. Ein rechtskräftiges Urteil aus Thüringen zeigt nun, dass sich Widerspruch lohnen kann.

Rückblick: Der Preis für die schnelle und unbürokratische Bewilligung der Hilfen während der Pandemie war die nachträgliche Prüfung, ob ein Unternehmen tatsächlich antragsberechtigt war. Erschwerend kommt hinzu, dass zu Beginn die Voraussetzungen teilweise ungenau formuliert waren und sich währenddessen änderten. Für Unternehmer war oft nicht ersichtlich, auf was sie sich einließen und dass Rückforderungen auf sie zukommen könnten. Wie die DHZ im September 2023 berichtete, mussten damals viele kleine Handwerksbetriebe und Soloselbstständige die Corona-Soforthilfe zurückzahlen.
Im Laufe der Pandemie wurden noch weitere Hilfsprogramme wie die Überbrückungshilfen oder November- und Dezemberhilfe aufgelegt. Für diese mussten ebenfalls Schlussabrechnungen eingereicht werden, die sich teilweise noch in der Prüfung befinden. Gegen zum Teil unerwartete Rückforderungen der Corona-Hilfen wird aber auch vor Gericht gestritten.
Eine Unternehmerin war nun mit ihrer Klage gegen die Rückforderung der Corona-Dezemberhilfe in Thüringen erfolgreich (Az.: 8 K 142/23 Me). Laut Gericht sei die Corona-Dezemberhilfe zweckentsprechend verwendet worden, es liege keine Zweckverfehlung vor. Die Selbstständige konnte nachweisen, dass 80 Prozent ihrer Umsätze im Jahr 2019 aus Tätigkeiten stammten, die ihr im Dezember 2020 untersagt waren, so die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer, die die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Meiningen gegen die Thüringer Aufbaubank vertreten hatte. Das Urteil ist rechtskräftig.
Bescheide prüfen
Seine Bedeutung liege darin, dass im Einzelfall die Förderstelle nicht hinreichend prüft, ob die Förderbedingungen vorliegen oder nicht, was zu einer erfolgreichen Anfechtung und Aufhebung des Rückforderungsbescheids durch ein Gericht führen könne, so Marc Malleis, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer. "Das System der Rückforderungen wird nicht infrage gestellt. Es geht darum, dass die Förderstelle zu Unrecht eine Zweckverfehlung angenommen hatte. Der Widerruf der Zuwendung scheiterte daher." Das Urteil stärke die Rechtsposition der Empfänger von Corona-Wirtschaftshilfen. Für betroffene Unternehmen könne es also Sinn machen, Bescheide zu prüfen, weil die Rechtsanwendung im Einzelfall rechtswidrig sein könnte.
Wer also noch einen Rückforderungsbescheid erwartet, kann nach Erhalt innerhalb eines Monats ab Zustellung Widerspruch einlegen oder klagen (in manchen Bundesländern etwa in Thüringen ist das Widerspruchsverfahren abgeschafft, so dass gleich vor Gericht Klage eingereicht werden muss). Aber: Liegt der Rückforderungsbescheid schon vor und "hat der Antragsteller schon zurückgezahlt, hat er nur eine Chance, das Geld zurückzubekommen, wenn er Widerspruch und/oder Klage innerhalb der Frist eingereicht hatte", sagt Marc Malleis. Sein Rat: "Jeder, der noch einen offenen Widerspruch hat oder noch Widerspruch einlegen kann, sollte sich seine Unterlagen genau anschauen oder gegebenenfalls durch einen Anwalt prüfen lassen."