Steuertipp Bonuszahlung der Krankenkasse: Das gilt steuerlich

Beiträge zur Basis-Krankenversicherung sind steuerlich zu 100 Prozent als Sonderausgaben absetzbar. Doch wehe, die Krankenkasse zahlt dem Versicherten etwas zurück. Dann kürzen die Finanzämter den Sonderausgabenabzug rigoros um diese Zahlung der Krankenkasse. Bei Bonuszahlungen ist die Kürzung des Sonderausgabenabzugs tabu.

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Gemeint sind Bonuszahlungen im Rahmen eines Bonusprogramms zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens nach § 65a SGB V. Nachdem der Bundesfinanzhof bereits entscheiden hat, dass bei solchen Bonuszahlungen der Krankenkasse keine Kürzung der Sonderausgaben erlaubt ist, zog das Bundesfinanzministerium nun noch und bestätigte die BFH-Rechtsprechung (BMF, Schreiben v. 6.12.2016, Az. IV C 3 – S 2221/12/10008:008).

Krankenkasse zahlt Bonus: Finanzministerium verkompliziert Sachlage

Hört sich doch eigentlich positiv für Steuerzahler an. Doch wie nicht anders zu erwarten, hat das Bundesfinanzministerium die ganze Geschichte wieder mal verkompliziert. Denn es hat wieder neue Regelungen geschaffen, die beim Sonderausgenabzug zu beachten sind.

Danach gilt Folgendes:

  • Werden nach § 65a SGB V Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten sind, handelt es sich hier nicht um eine Beitragsrückerstattung und damit scheidet die Kürzung des Sonderausgabenabzugs aus.
  • Die Kürzung des Sonderausgabenabzugs kann jedoch für solche Bonuszahlungen in Betracht kommen, die lediglich die Durchführung bestimmter Gesundheitsmaßnahmen oder ein bestimmtes Handeln der Versicherten voraussetzen.

Steuertipp: Ob die Sachbearbeiter im Finanzamt dazu in der Lage sind, zu entscheiden, ob eine Kürzung des Sonderausgabenabzugs erfolgen muss, ist zu bezweifeln. Deshalb im Zweifel gegen nachteilige Steuerbescheide stets Einspruch einlegen und beantragen, die Kürzung des Sonderausgabenabzugs für Bonuszahlungen zurückzudrehen. dhz

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