In zwei Urteilen hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die bloße Behauptung, dass ein Firmenwagen nicht privat genutzt wird, nicht vor der Besteuerung eines Privatnutzungsanteils schützt. Doch es gibt gute Argumente und Nachweise, um die Besteuerung eines Privatnutzungsanteils zu verhindern.
In den beiden Urteilsfällen klappte es nicht, die Besteuerung eines Privatnutzungsanteils zu verhindern. Der Unternehmer konnte zwar nachweisen, dass auf ihn privat ein Fahrzeug zugelassen war. Doch da dieser verheiratet und insgesamt nur ein einziges Fahrzeug privat auf die Eheleute zugelassen war, stand dieses nicht ständig und uneingeschränkt zur Privatnutzung zur Verfügung (FG Münster, Az. 7 K 3919/14).
Ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer kann auch nicht damit argumentieren, dass seine GmbH ihm gegenüber ein Privatnutzungsverbot für den Firmenwagen ausgesprochen hat. Hier fehlt der erforderliche Interessengegensatz wie er zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht (FG Münster, Az. 13 K 1940/15).
Folgende Argumente und Nachweise könnten Besteuerung des Privatanteils verhindern:
Aus diesen Urteilen lässt sich ableiten, wie es in der Praxis klappen könnte, die Besteuerung des Privatnutzungsanteils für einen Firmenwagen abzuwenden:
- Privat muss für Sie und Ihren Ehegatten jeweils ein Privatfahrzeug zugelassen sein .
- Heben Sie die Tankbelege für Ihr Privatfahrzeug auf. Das verdeutlicht, dass Sie den Privat-Pkw tatsächlich in der Freizeit nutzen.
- Ist der einzige Firmenwagen in der Firma ein Kastenwagen oder ein Wagen ohne Rückbank mit verblechten Fenstern, argumentieren Sie, dass sich dieser Wagen nicht für private Fahrten eignet .
- Benennen Sie Zeugen, die gegenüber dem Finanzamt bestätigen können, dass Sie privat ausschließlich Ihr Privatfahrzeug genutzt haben.
- Letzter Ausweg, wenn der Firmenwagen wirklich kaum privat genutzt wird: Führen Sie ein Fahrtenbuch .
