Checklisten für den Betriebsausgabenabzug Häusliches Arbeitszimmer: Wer es wann absetzen kann

Nutzt ein selbständiger Handwerker nach Feierabend einen Raum zu Hause für die Erledigung des notwendigen Bürokrams, stellt sich die Frage, ob er hierfür Betriebsausgaben abziehen darf und wenn ja, in welcher Höhe. Hier das notwendige Steuer-Knowhow zum Thema "Selbständige & Arbeitszimmer".

Bernhard Köstler

Steuer1x1 für das häusliche Arbeitszimmer: So erhöhen sie den Betriebsausgabenabzug. - © Foto: gpointstudio/Fotolia

Zur Frage, ob ein selbständiger Handwerker die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben abziehen darf, gilt es Folgendes zu wissen:

  • Anderer Arbeitsplatz: Hat der Handwerker betriebliche Räumlichkeiten und ein Raum dort eignet sich für die Erledigung der Buchhaltungs- und Büroarbeiten, lässt das Finanzamt grundsätzlich keinen Betriebsausgabenabzug für die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers zu.
  • Kein anderer Arbeitsplatz: Hat ein selbständiger Handwerker keinen anderen Arbeitsplatz, um seine Büroarbeiten erledigen zu können, erbringt die Hauptleistung seiner Tätigkeit jedoch außerhalb seines Arbeitszimmers, lässt das Finanzamt einen Betriebsausgabenabzug von maximal 1.250 Euro pro Jahr für das häusliche Arbeitszimmer zu.
  • Mittelpunkt: Handelt es sich bei dem Arbeitszimmer zu Hause um den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des Handwerkers, darf der Selbständige die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer in unbegrenzter Höhe vom Gewinn abziehen.

So sieht es in der Praxis aus

Beispiel 1: Malermeister Huber hat in gemieteten betrieblichen Räumlichkeiten ein eigenes Büro. Um nicht bis spät in der Nacht im Betrieb sitzen zu müssen, nimmt er sich betriebliche Unterlagen mit nach Hause und arbeitet sie in seinem häuslichen Arbeitszimmer ab.

Folge: Da Huber in seinem Malereibetrieb ein eigenes Büro hat ("anderer Arbeitsplatz"), dürfen die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nicht als gewinnmindernde Betriebsausgabe verbucht werden.

Beispiel 2: Friseurmeisterin Müller hat einen Friseursalon mit Aufenthaltsraum für Angestellte und Küche. Ein Büro für die Buchhaltungs- und Büroarbeiten hat sich dort nicht. Dafür nutzt sie nach Feierabend zu Hause ein häusliches Arbeitszimmer.

Folge: Da Müller keinen anderen Arbeitsplatz hat und die Hauptleistungen in ihrem Friseursalon erbringt, darf Sie zumindest 1.250 Euro der Arbeitszimmerkosten pro Jahr als Betriebsausgabe vom Gewinn abziehen.

Beispiel 3: Der selbständige Feinmechaniker Maier arbeitet ausschließlich in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Seine Kunden bringen ihm Uhren, die er dann in seinem häuslichen Arbeitszimmer repariert. Manchmal holt er sich die Uhren auch direkt beim Kunden ab.

Folge: Aufgrund der Tätigkeiten stellt das Arbeitszimmer zu Hause den Mittelpunkt von Maiers gesamter beruflicher uns betrieblicher Tätigkeit dar. Die Arbeitszimmerkosten dürfen in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Die häufigsten Fallgestaltungen dürften bei selbständigen Handwerkern die in den Beispielen 1 und 2 beschriebenen sein. Entweder sind null Euro Arbeitszimmerkosten als Betriebsausgabe abziehbar oder maximal 1.250 Euro pro Jahr.

Praxis-Tipp: Haben Sie in der Firma einen anderen Arbeitsplatz, können Sie ausnahmsweisen dennoch zumindest 1.250 Euro pro Jahr als Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer abziehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Arbeitsplatz in der Firma kann wegen gesundheitsgefährdender Baumängeln oder wegen Umbauarbeiten tatsächlich nicht genutzt werden (Fotos als Nachweise schießen!) oder Der Arbeitsplatz ist so laut, dass ein ungestörtes und konzentriertes Arbeiten dort nicht möglich und sogar gesundheitsgefährdend ist (durch Gutachten mit Lärmmessung nachzuweisen)

Diese Checklisten helfen Ihnen bei der Entscheidung, ob Betriebsausgaben abziehbar sind.>>>

Besondere Aufzeichnungspflichten beachten

Kommen Sie aufgrund der Checklisten zu dem Ergebnis, dass entweder bis zu 1.250 Euro oder die gesamten Ausgaben für das häusliche Arbeitszimmer den Gewinn mindern dürfen, kann Ihnen das Finanzamt dennoch einen Strich durch die Rechnung machen und den Betriebsausgabenabzug auf null Euro reduzieren. Dann nämlich, wenn Sie die spezielle Aufzeichnungspflicht für Kosten des häuslichen Arbeitszimmers nach § 4 Abs. 7 EStG nicht beachtet haben.

Nach dieser Vorschrift müssen die Arbeitszimmerkosten getrennt von den übrigen Betriebsausgaben verbucht und aufgezeichnet werden. Wer sich nicht an diese Vorgaben hält, geht beim Betriebsausgabenabzug trotz Abzugsanspruch leer aus.

Beispiel: Friseurmeisterin Müller hat einen Friseursalon mit Aufenthaltsraum für Angestellte und Küche. Ein Büro für die Buchhaltungs- und Büroarbeiten hat sich dort nicht. Dafür nutzt sie nach Feierabend zu Hause ein häusliches Arbeitszimmer.

Folge: Da Müller keinen anderen Arbeitsplatz hat und die Hauptleistungen in ihrem Friseursalon erbringt, darf Sie zumindest 1.250 Euro der Arbeitszimmerkosten pro Jahr als Betriebsausgabe vom Gewinn abziehen. Frau Müller verbucht die Arbeitszimmerkosten als sonstige Betriebsausgaben. Wegen des Verstoßes gegen die Aufzeichnungspflichten des § 4 Abs. 7 EStG lässt das Finanzamt keinen Euro dieser Ausgaben zum Abzug zu.

Checklisten zum Betriebsausgabenabzug für das häusliche Arbeitszimmer finden Sie hier.>>>