Übernehmen Sie einen Handwerksbetrieb und kaufen dabei auch das notwendige Grundstück mit Gebäude, wird Grunderwerbsteuer fällig. Doch durch die gezielte Aufteilung des Kaufpreises im Notarvertrag kann die Steuerbelastung reduziert werden.
Grunderwerbsteuer wird grundsätzlich nur für das Grundstück und für das Gebäude fällig, nicht dagegen für Inventar.
Typisches Praxisbeispiel: Sie übernehmen einen alteingesessenen Metzgereibetrieb. Für das Grundstück und Gebäude steht im Notarvertrag ein Kaufpreis von 300.000 Euro. Verlangt das Bundesland, in dem sich die Immobilie befindet 6,5 Prozent, werden 19.500 Euro Grunderwerbsteuer fällig.
Doch schlüsseln Sie den Kaufpreis von 300.000 Euro auf, kann das zu einer Reduzierung der Grunderwerbsteuerbelastung führen:
Kaufpreis | Steuer | |
Immobilie bisher | 300.000 Euro | 19.500 Euro |
abzüglich | ||
Lastenaufzug | 20.000 Euro | 0 Euro |
Förderbänder | 10.000 Euro | 0 Euro |
Kühlaggregate | 40.000 Euro | 0 Euro |
Immobilie neu | 230.000 Euro | 14.950 Euro |
Steuerspareffekt durch Kaufpreisaufteilung | 4.450 Euro |
Einheitliches Vertragswerk vermeiden
Grunderwerbsteuer wird in bestimmten Fällen für ein Gebäude fällig, selbst wenn das noch gar nicht gebaut ist. Das ist der Fall, wenn Sie schlüsselfertig kaufen und der Verkäufer des Grundstücks gleichzeitig bestimmt, welche Firma den Bau des Gebäudes übernimmt.
Da hier ein "einheitliches Vertragswerk" vorliegt, wird die Grunderwerbsteuer auch auf das noch nicht vorhandene Gebäude fällig (BFH, Urteil v. 4.12.2014, Az. II R 22/13).
Tipp: Das einheitliche Vertragswerk lässt sich aber ganz einfach vermeiden. Dazu müssen Sie nur ein unbebautes Grundstück kaufen und darauf achten, dass der Verkäufer des Grundstücks keinerlei Mitspracherechte hat, welche Firma die Bebauung übernimmt. In diesem Fall zahlen Sie nur auf das unbebaute Grundstück Grunderwerbsteuer. dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ- Steuerarchiv .