Entstehen einem Arbeitnehmer im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit Übernachtungskosten, die der Arbeitgeber nicht erstattet, darf der Arbeitnehmer diese steuersparend als Werbungskosten abziehen. Dabei sind jedoch Regeln zu beachten.
Übernachtet ein Arbeitnehmer im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit in einem Hotel, kann er die Kosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen - sofern der Arbeitgeber die Ausgaben nicht erstattet. Die im Zusammenhang mit der beruflichen Auswärtstätigkeit entstandenen Übernachtungskosten sind:
- nur in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abzugsfähig. Ein Abzug von Pauschalbeträgen ist für Auslandstätigkeiten nicht möglich.
- durch Belege nachzuweisen.
- bei Aufwendungen für ein Mehrbettzimmer anteilig aufzuteilen.
Kürzung der Übernachtungskosten wegen Mahlzeiten
Weist die Hotelrechnung für Übernachtung und Verpflegung nur einen Betrag aus und lässt sich der Preis für die Verpflegung nicht anhand einer Anlage ermitteln, sind die anlässlich der Dienstreise entstandenen Übernachtungskosten sowohl für Inlands- als auch Auslandsreisen folgendermaßen zu kürzen:
- für das Frühstück um 20 Prozent und
- für das Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent
der für den Unterkunftsort bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit geltenden Verpflegungspauschale. Bei einer Inlandsreise beträgt die Kürzung für ein Frühstück damit stets 4,80 Euro (20 Prozent von 24 Euro) und für ein Mittag- und Abendessen jeweils 9,60 Euro.
Tipp: Bei Übernachtungskosten anlässlich einer beruflichen Dienstreise ins Ausland, ermitteln Sie den Kürzungsbetrag wegen einer Mahlzeit anhand der vom Bundesfinanzministerium festgelegten Pauschalen.
| Pauschalen für Auslandsreisen 2014 | BMF 11. November 2013, Az. IV C 5 - S 2353/08/10006 :004 |
| Pauschalen für Auslandsreisen 2015 | BMF 19. Dezember 2014, Az. IV C 5 - S 2353/08/10006 :005 |
Die Pauschalen für Übernachtungskosten bei Auslandsreisen sind nicht als Werbungskosten abziehbar. Diese gelten nur, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber Übernachtungskosten lohnsteuerfrei erstatten möchte. dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv.
