Sonderausgabe oder Betriebsausgabe So können Sie Versicherungen von der Steuer absetzen

Beiträge für Unfall-, Kfz- oder Krankenversicherung können Selbstständige entweder als Sonderausgabe oder als Betriebsausgabe abziehen. Doch für viele Versicherungsarten gelten Besonderheiten.

Bernhard Köstler

Unfallversicherung: Die meisten Beiträge für betriebliche Versicherungen sind als Sonderausgaben oder als Betriebsausgaben abziehbar. - © Foto: Kara/Fotolia

Dürfen Beitragszahlungen für Versicherungen eines selbstständigen Handwerkers vom Gewinn abgezogen werden? Das wäre natürlich perfekt, weil sich dann nicht nur der Gewinn mindern würde, sondern auch die Gewerbesteuerbelastung. Doch leider läuft es nicht so. Denn Beiträge für Versicherungen sind entweder als Sonderausgabe (ohne Gewinnminderung) oder als Betriebsausgabe abziehbar. Für viele Versicherungsarten gelten jedoch auch Besonderheiten. Hier ein Überblick:

1. Betriebsausgaben nur für betriebliche Versicherungen

Den Gewinn dürfen nur Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben mindern, wenn es sich um rein betriebliche Versicherungen handelt. Typisch betrieblich sind beispielsweise die Betriebs-Haftpflichtversicherung, die Kfz-Versicherungen für Fahrzeuge des Fuhrparks, Maschinen-Versicherungen, Versicherung für betriebliche Gebäude oder die Einbruchsdiebstahlversicherung.

Für alle anderen Versicherungen, die nicht rein betrieblich sind, darf der Gewinn aus der handwerklichen Tätigkeit nicht gemindert werden. Es kommt jedoch teilweise ein Abzug als Sonderausgaben in Betracht. Sonderausgaben mindern zwar nicht die Gewerbesteuerbelastung, jedoch die Belastung mit Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

2. Sonderausgabenabzug für Rentenversicherungsbeiträge

Egal, ob ein selbstständiger Handwerker in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine private Rentenversicherung Beiträge bezahlt, darf er diese im Jahr 2015 in Höhe von 80 Prozent (2014: 78 Prozent) als Sonderausgaben abziehen.

Beispiel: Die selbständige Handwerkerin zahlt 2015 in eine private Rentenversicherung 6.000 Euro ein und in einen Rürup-Rentenvertrag 10.000 Euro. Von diesen Beitragszahlungen von 16.000 Euro darf sie 12.800 Euro (16.000 Euro u 80 Prozent) als steuersparende Sonderausgaben abziehen.

3. Krankenversicherung und Pflegeversicherung

Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind steuerlich in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar, soweit es sich um Beiträge zur Basisabsicherung handelt.
Zahlt ein selbstständiger Handwerker Zusatzbeiträge für Wahlleistungen, dürfen diese nicht geltend gemacht werden.

Beispiel: Ein selbstständiger Handwerker zahlt in seine private Krankenversicherung pro Jahr 7.200 Euro ein. Davon entfallen 400 Euro auf Wahltarife. Als Sonderausgaben voll abziehbar sind in diesem Fall 6.800 Euro (Basistarif 7.200 Euro abzüglich Wahltarif 400 Euro).

4. Krankenversicherungsbeiträge der Kinder

Eltern dürfen die Krankenversicherungsbeiträge ihrer Kinder, für die sie noch Kindergeld beziehen, wie eigene Sonderausgaben abziehen. Eintragungen dazu müssen in der "Anlage Kind" gemacht werden.

Ein Sonderausgabenabzug kommt sogar für Krankenversicherungsbeiträge eines Kindes in Betracht, das eine Lehre absolviert. Zwar zahlen die Eltern die in der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers aufgeführten Beiträge nicht selbst. Es genügt für den Sonderausgabenabzug jedoch, dass die Eltern ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihrem Kind nachkommen. Von den Beiträgen des Kindes in die gesetzliche Krankenversicherung sind pauschal vier Prozent für Nichtbasistarife abzuziehen.

Beispiel: Handwerker Maier hat zwei Kinder, die sich in Ausbildung befinden. Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung betragen laut Lohnsteuerbescheinigung 710 Euro im Jahr. Als Sonderausgaben abziehbar sind hier 681,60 Euro (710 Euro abzüglich vier Prozent für Wahlleistungen).

5. Unfallversicherung & Co.

Alle weiteren Versicherungen wie Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung, Arbeitslosenversicherung, Kfz-Versicherung ohne Kasko etc, wirken sich nur dann steuermindernd als Sonderausgaben aus, wenn der Sonderausgabenabzug für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge den Betrag von 2.800 Euro noch nicht überschritten hat. Liegen die als Sonderausgaben abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge über 2.800 Euro, was in der Praxis üblicherweise der Fall sein wird, wirkt sich kein Cent dieser weiteren Versicherungsbeiträge steuerlich aus.

Beispiel: Der ledige Handwerker Müller hat Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 6.000 Euro geleistet. Für weitere Versicherungen fielen 800 Euro an. Da der Betrag von 2.800 Euro bereits überschritten wurde (abziehbar sind von den Beiträgen in die KV/PV 6.000 Euro), wirken sich die 800 Euro nicht mehr steuerlich aus.