Im Handwerk ist es nicht unüblich, dass die Kunden Anzahlungen und Teilleistungen bezahlen und bei Beendigung der Handwerksleistungen eine Schlussrechnung bekommen. Und genau für diese Schlussrechnung interessiert sich das Finanzamt besonders.

Im Fokus steht dabei die Umsatzsteuer aus der der Anzahlung beziehungsweise aus den Teilleistungsrechnungen. Diese Umsatzsteuer muss in der Schlussrechnung nämlich nochmals erwähnt werden. Ist das nicht der Fall, schuldet der Handwerker die Umsatzsteuer doppelt.
Beispiel für falsche Schlussrechnung
Ein Kunde bezahlt für Teilleistungen 2 Mal jeweils 20.000 Euro zuzüglich 3.800 Euro Umsatzsteuer . Die Schlussrechnung über 100.000 Euro zuzüglich 19.000 Euro Umsatzsteuer sieht folgendermaßen aus:
| Umsatz | 100.000 Euro |
| Umsatzsteuer 19 Prozent | 19.000 Euro |
| Summe | 119.000 Euro |
| abzgl. erhaltene Teilleistungen | 47.600 Euro |
| = Restforderung | 71.400 Euro |
Da die Umsatzsteuer aus den Teilleistungsrechnungen in der Schlussrechnung nicht auftaucht, schuldet der Handwerker die volle Umsatzsteuer von 19.000 Euro.
Beispiel für richtige Schlussrechnung
| netto | 19 Prozent Umsatzsteuer | Brutto | |
|---|---|---|---|
| Umsatz | 100.000 Euro | 19.000 Euro | 119.000 Euro |
| abzgl. Teilleistung 1 | 20.000 Euro | 3.800 Euro | 23.800 Euro |
| abzgl. Teilleistung 2 | 20.000 Euro | 3.800 Euro | 23.800 Euro |
| Restforderung | 60.000 Euro | 11.400 Euro | 71.400 Euro |
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