Erwirbt ein Handwerker für seinen Betrieb ein neues Smartphone, einen Laptop oder ein Tablet, stellt sich die Frage, wie die Ausgaben für diese Kommunikationsgeräte steuerlich geltend gemacht werden können. Die Antwort: Es kommt darauf an, wie hoch der Kaufpreis ist und wann im Jahr der Kauf erfolgt.
Sofortabzug als geringwertiges Wirtschaftsgut
Beträgt der Nettokaufpreis (=Rechnungsbetrag abzüglich Umsatzsteuer) für ein Smartphone nicht mehr als 410 Euro, dürfen Sie den Kaufpreis sofort im Jahr des Kaufs in voller Höhe als Betriebsausgabe vom Gewinn abziehen. Das gilt auch beim Kauf eines Laptops oder eines Tablets. Im Fachjargon spricht man vom Sofortabzug für geringwertige Wirtschaftsgüter (kurz GWG).
Abschreibung auf drei Jahre
Liegt der Kaufpreis dagegen netto über 410 Euro, ist dieser auf drei Jahre verteilt abzuschreiben. Doch im Jahr des Kaufs wird die ermittelte Jahresabschreibung nur für die Monate ab dem Kauf gewährt. Die restliche Abschreibung für das erste Jahr kann dann im vierten Jahr abgezogen werden.
Beispiel:
Kauf eines Smartphones für 800 Euro zzgl. 152 Euro Umsatzsteuer im Juli 2016 wirkt sich der Kaufpreis in den folgenden Jahren über die Abschreibung gewinnmindernd aus:
| Jahr | Berechnung der Abschreibung | Gewinnmindernde Abschreibung |
| 2016 | 800 Euro : 3 Jahre x 6/12 (Monate Juli bis Dezember) | 133 Euro |
| 2017 | 800 Euro : 3 Jahre | 267 Euro |
| 2018 | 800 Euro : 3 Jahre | 267 Euro |
| 2019 | Restabschreibung aus 2016 | 133 Euro |
Steuertipp
Verliert ein Handwerker sein Handy während der 3-jährigen Abschreibungsdauer oder geht der Laptop oder das Tablet kaputt und kann nicht mehr repariert werden, kann die restliche Abschreibung sofort im Jahr des Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen vom Gewinn abgezogen werden.
Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv. dhz
