Steuer aktuell: Förderung vom Arbeitsamt Lohnkostenzuschüsse sind als Einnahmen zu versteuern

Erhält ein Arbeitgeber vom Arbeitsamt zur Förderung seiner Arbeitnehmer Lohnkostenzuschüsse, stellen die Finanzämter sich auf den Standpunkt, dass diese Zuschüsse stets als steuerpflichtige Betriebseinnahmen den Gewinn erhöhen. Ob diese Auffassung korrekt ist, mussten die Richter des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt klären.

© tom_nulens - stock.adobe.com

Die Antwort gleich vorweg: Lohnkostenzuschüsse des Arbeitsamts sind als Betriebseinnahmen dem Gewinn des Handwerksbetriebs hinzuzurechnen. Das gilt auch bei der Rückerstattung von Arbeitgeberbeiträgen diverser Krankenversicherungen (FG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 25.6.2013, Az. 5 K 600/08).

Insbesondere folgende Zahlungen zur Förderung von Mitarbeitern muss ein Handwerksbetrieb als Betriebseinnahmen versteuern:

  • Lohnkostenzuschüsse des Arbeitsamts zur Arbeitsförderung der Arbeitnehmer.
  • An den Arbeitgeber ausbezahlte Eingliederzuschüsse. Bei der Versteuerung der Eingliederungszuschüsse ist das letzte Wort jedoch noch nicht gesprochen. Der Bundesfinanzhof muss in einem Revisionsverfahren klären, ob Eingliederungszuschüsse als Betriebseinnahmen zu versteuern sind oder nicht (BFH, Az. VIII R 17/13).

Der Hinweis auf § 3 Nr. 2 EStG, wonach bestimmte Lohnkostenzuschüsse steuerfrei sind, hilft Arbeitgebern nicht. Diese Vorschriften kommen nur bei der Lohnbesteuerung von Arbeitnehmern zur Anwendung.

Tipp: Bei künftigen Betriebsprüfungen dürften also Fragen zur Behandlung von Lohnkostenzuschüssen vorprogrammiert sein. Bei der Besteuerung von Eingliederungszuschüssen sollte wegen des Musterprozesses beim Bundesfinanzhof ein Einspruch eingelegt und ein Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens gestellt werden. dhz

Weitere Steuertipps gibt es imDHZ-Steuerarchiv .