Anstellung des Ehegatten im Betrieb Ehegattenarbeitsvertrag: Sieben Steuervorteile

Macht es Sinn, den Ehepartner im eigenen Handwerksbetrieb anzustellen? Die Antwort lautet klar "ja". Denn das Ehegatten-Arbeitsverhältnis ist steuerlich wirklich lukrativ. Allerdings interessiert sich auch das Finanzamt brennend dafür.

Bernhard Köstler

Nur wenn das Finanzamt vom Arbeitsverhältnis zwischen den Ehepartnern überzeugt ist, wird es die Steuervorteile gewähren. - © karelnoppe/Fotolia.com

Misstrauisch checken Sachbearbeiter und Prüfer des Finanzamts, ob das Arbeitsverhältnis mit dem Ehegatten nur auf dem Papier existiert oder tatsächlich gelebt wird. Kann das Finanzamt davon überzeugt werden, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ehemann oder der Ehefrau tatsächlich existiert, winken folgende Steuervorteile:

1. Steuerersparnis durch Lohnkosten

Die kompletten Lohnkosten, die Sie als Arbeitgeber für Ihren Ehegatten aufwenden, mindern als Betriebsausgaben den Gewinn Ihres Handwerksbetriebs. Das führt zu einer Minderung der Einkommen- und Gewerbesteuerbelastung.

2. Fahrtkosten als Werbungskosten

Der im Betrieb angestellte Ehegatte kann von seinem zu versteuernden Bruttoarbeitslohn Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb steuersparend abziehen.
Das funktioniert selbst dann, wenn die Ehegatten beide im Firmenwagen zur Arbeit fahren.

Beispiel: Unternehmer Huber stellt seine Frau als Bürokraft im Betrieb an. Die beiden fahren an 230 Tagen im Firmenwagen von Herrn Huber zur Arbeit (einfache Entfernung 30 km).

Folge: Frau Huber kann als passive Beifahrerin einer Fahrgemeinschaft eine Entfernungspauschale von 2.070 Euro (230 Tage u 30 km u 0,30 Euro/km) als Werbungskosten abziehen.

3. Arbeitszimmerkosten absetzen

Stellt Friseurin Müller ihren Ehemann als Buchhalter in ihrem Handwerksbetrieb an, hat in ihrem Friseursalon aber nachweislich keinen freien Raum, den ihr angestellter Ehemann nutzen könnte, und wird er deshalb nur in seinem Arbeitszimmer zu Hause tätig, kann er die auf dieses Arbeitszimmer entfallenden anteiligen Kosten in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen.

Tipp: Das funktioniert aber nur, wenn nachgewiesen werden kann, dass im Betrieb tatsächlich kein Platz ist. Als Nachweis Fotos von den Räumlichkeiten schießen und notieren, wie die einzelnen Räume genutzt werden.

Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses

Damit die steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit der Anstellung des Ehegatten im Handwerksbetrieb genutzt werden können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Das Arbeitsverhältnis muss ernsthaft abgeschlossen sein. Das kann dem Finanzamt anhand eines schriftlichen Standard-Anstellungsvertrags nachgewiesen werden. Hilfreich ist auch, wenn Notizen gemacht und aufbewahrt werden, warum die Anstellung des Ehegatten notwendig war.
  • Die im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen müssen tatsächlich umgesetzt werden. Vor allem muss der angestellte Ehegatte tatsächlich eine Arbeitsleistung erbringen.
  • Die im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen müssen einem Fremdvergleich standhalten. Das bedeutet, dass sich der Selbstständige und sein Ehepartner bei den Konditionen, wie Gehaltshöhe oder Anzahl der Urlaubstage, daran halten müssen, was üblich ist.

4. Abgeleisteter Riester- Zulagenanspruch

Durch die Anstellung wird der Ehegatte rentenversicherungspflichtig. Schließt er nun einen Riester-Vertrag ab und zahlt seine Mindestbeiträge ein, erhält der eigentlich nicht begünstigte selbstständige Ehegatte einen abgeleiteten Riester-Zulagenanspruch (§ 79 Satz 2 EStG). Zulagen gutgeschrieben bekommt der Selbstständige aber nur, wenn er selbst auch einen Riester-Vertrag abschließt und einen Mindestbeitrag von 60 Euro im Jahr leistet. Die Grundzulage beträgt 154 Euro, die Kinderzulage 185 Euro (bei Geburt des Kindes ab 2008: 300 Euro).

Konkret: Ehegatten sind Eltern von vier Kindern (zwei Kinder vor 2008 geboren; zwei Kinder ab 2008). Über den abgeleiteten Zulagenanspruch kann sich ein Selbstständiger bei Zuordnung von zwei Kindern für 60 Euro Eigenbeiträge pro Jahr über Riester-Zulagen von 639 Euro freuen (Grundzulage 154 Euro, Kinderzulage 185 Euro und 300 Euro).

5. Gemeinsam auf Geschäftsreise

Bei entsprechender Aufgabenzuweisung kann es das Finanzamt nicht beanstanden, wenn die Ehegatten im Rahmen einer Geschäftsreise zusammen im Doppelzimmer übernachten. Es muss im Zweifel jedoch nachgewiesen werden, welche Aufgaben der angestellte Ehegatte auf dieser Geschäftsreise hatte (z.B. Fremdsprachenkenntnisse). Ist der Ehepartner als Putzhilfe oder als Telefonist angestellt, dürfte das Finanzamt jedoch davon ausgehen, dass die Übernachtung privater Natur war.

6. Gehaltsextras vereinbaren

Der Arbeitgeber darf seinem angestellten Ehegatten natürlich auch steuerfreie Gehaltsextras zuwenden. Besonders beliebt ist die Überlassung eines betrieblichen Smart­phones zur 100-prozentigen Privatnutzung, Zuzahlung zum Kindergartenplatz des (gemeinsamen) Kindes, Gewährung eines Sachbezugs im Wert von 44 Euro im Monat (Tankgutschein, Lottoschein etc.) oder die Zahlung einer pauschal besteuerten Erholungsbeihilfe (156 Euro für den angestellten Ehegatten, 104 Euro für dessen Ehegatten (= den Selbstständigen selbst) und 52 Euro je (gemeinsames) Kind.

Aufgepasst: Damit die Fremdüblichkeit gewahrt bleibt, macht es sich immer gut, wenn auch andere Mitarbeiter im Betrieb von solchen Gehaltsextras profitieren. Ist der angestellte Ehegatte der Einzige, der von Gehaltsextras profitiert, könnte das Finanzamt das als fremdunüblich beziehungsweise schädlich beurteilen.

7. Dienstwagengestellung

Darf ein fremder Mitarbeiter mit vergleichbarem Aufgabengebiet einen Dienstwagen nutzen, ist das auch beim angestellten Ehegatten erlaubt. Ohne Fahrtenbuch ist der zu versteuernde geldwerte Vorteil für die Privatnutzung nach der 1-Prozent-Regelung zu versteuern. Das gilt selbst dann, wenn der Dienstwagen vom Ehegatten ausschließlich privat genutzt wird.

Konkret: Die laufenden Kosten für Dienstwagen (Bruttolistenpreis 30.000 Euro) betragen 12.000 Euro. Der Pkw wird vom angestellten Ehegatten zu 80 Prozent privat genutzt. Als geldwerter Vorteil für die Privatnutzung müssen pro Jahr nur 3.600 Euro versteuert werden (30.000 Euro u 1 Prozent u 12 Monate).

Risiko Firmenwagengestellung ohne Anstellung

Anders wäre die Pkw-Gestellung zu beurteilen, wenn eine GmbH dem Ehegatten des GmbH-Gesellschafters einen Firmenwagen zur 100-prozentigen privaten Nutzung überlässt, wenn er nicht angestellt ist. In diesem Fall ist eine verdeckte Gewinnausschüttung zu versteuern, und zwar in Höhe der tatsächlichen Pkw-Kosten von 12.000 Euro und nicht nach der 1-Prozent-Regelung mit nur 3.600 Euro (FG Saarland, Beschluss v. 7.1.2015, Az.: 1 V 1407/14).