Eine Krankenversicherung kann das vereinbarte Krankentagegeld nicht einseitig kürzen. Ein Selbstständiger behält seinen Anspruch, auch wenn er im Lauf der Zeit deutlich weniger am Tag verdient. Ein Handwerker hat jetzt vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe Recht bekommen.
Daniela Lorenz

Geklagt hatte ein selbstständiger Handwerker, weil ihm seine Krankenversicherung den vereinbarten Krankentagegeldanspruch einseitig gekürzt hatte. Sie berief sich dabei auf eine entsprechende Vertragsklausel .
Die Versicherung wurde im Jahr 2006 geschlossen. Der Tagessatz von 100 Euro entsprach dem damaligen Nettoeinkommen des Klägers. 2012 senkte der Versicherer das Krankentagegeld auf 62 Euro ab mit dem Hinweis, dass der Handwerker mittlerweile weniger verdiene und die Vertragsbedingungen eine entsprechende Anpassung zuließen.
Kein höheres Einkommen als durch eigene Arbeit
Die Krankenversicherung argumentierte, mit der Vertragsklausel solle verhindert werden, dass der Versicherte durch Erkrankung und Tagesgeldanspruch ein höheres Einkommen erzielen könne als durch eigene Arbeit. Dagegen reichte der Selbstständige Klage ein.
Das Oberlandesgericht erklärte die Klausel § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 in ihrer konkreten Form für unwirksam. Denn mit dieser Klausel könne die Versicherung das Tagegeld auch herabsetzen, wenn der Versicherte schon erkrankt ist und Anspruch auf Krankentagegeld hat.
§ 4 Abs. 4 MB/KT 2009
Erlangt der Versicherer davon Kenntnis, dass das Nettoeinkommen der versicherten Person unter die Höhe des dem Vertrage zugrunde gelegten Einkommens gesunken ist, so kann er ohne Unterschied, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten ist oder nicht, das Krankentagegeld und den Beitrag mit Wirkung vom Beginn des zweiten Monats nach Kenntnis entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen […].
Quelle: Verband der Privaten Krankenversicherung
Sinn der Krankentagegeldversicherung
So bestehe dann auch die Gefahr, dass die Krankenversicherung das Krankentagegeld herabsetzt, wenn das Einkommen des Versicherten durch eine Krankheit sinkt. Das widerspricht dem Sinn einer Krankentagegeldversicherung, die ja gerade dann greift, wenn ein Versicherter erkrankt und dadurch Einkommen verliert.
Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit der Vertragsklausel führten die Richter an, dass ein selbstständiger Versicherter ein schwankendes Einkommen haben kann. Für ihn sei es dann nicht absehbar, wie sich sein Versicherungsschutz entwickelt. Und schließlich könne der Versicherungsschutz durch die Versicherung einseitig herabgesetzt werden. Der Versicherte wiederum könne sich aber nicht höher versichern, wenn sein Einkommen steigt.
Gegen das Urteil kann beim Bundesgerichtshof Revision eingelegt werden.