Ein Steuerberater wollte nach einer Betriebsprüfung die Methode zur Gewinnermittlung seines Mandanten ändern, um eine hohe Steuernachzahlung zu umgehen. Der Bundesfinanzhof schob dem einen Riegel vor. Was das für Selbstständige bedeutet und welche Optionen sie bei der Gewinnermittlung haben.

Selbstständige können die einmal gewählte Methode zur Ermittlung ihres Gewinns für ein Steuerjahr nach Einreichung der Steuererklärung nicht mehr nachträglich ändern, insbesondere nicht nach Abschluss einer Betriebsprüfung. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Az. X R 1/23). Ein Steuerberater hatte versucht, für seinen Mandanten, der freiwillig bilanzierte, nach einer Prüfung durch das Finanzamt rückwirkend zur Einnahmen-Überschussrechnung zu wechseln. Dies hätte eine Steuernachzahlung von 20.000 Euro auf 5.000 Euro reduziert. Die Richter lehnten dies ab. Ihre Begründung: Die Entscheidung für eine Gewinnermittlungsart sei mit der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung samt E-Bilanz an das Finanzamt unwiderruflich getroffen.
Zwei Wege zur Gewinnermittlung für Selbstständige
Für selbstständige Handwerker stehen grundsätzlich zwei Methoden zur Verfügung, um ihren Gewinn zu ermitteln. Die erste ist die Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR), eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung. Die zweite ist die Bilanzierung, auch als doppelte Buchführung bekannt.
Gewerblich tätige Selbstständige dürfen die EÜR anwenden, solange ihr Gewinn 80.000 Euro und ihr Umsatz 800.000 Euro jährlich nicht übersteigt. Überschreitet ein Betrieb diese Grenzen, fordert das Finanzamt ihn zum nächsten 1. Januar zur Bilanzierung auf.
Die Einnahmen-Überschussrechnung: Einfach, aber mit Grenzen
Bei überschaubaren Umsätzen gilt die Einnahmen-Überschussrechnung als die einfachere und oft kostengünstigere Methode. Unternehmer tragen dabei ihre Einnahmen und Ausgaben in die Anlage EÜR ihrer Einkommensteuererklärung ein und übermitteln diese elektronisch an das Finanzamt. Dies ist laut Quelle häufig ohne die Hilfe eines Steuerberaters möglich, insbesondere für nebenberuflich Selbstständige.
Ein Nachteil dieser Methode ist jedoch, dass Risiken wie mögliche zukünftige Garantieleistungen oder Prozesskosten nicht gewinnmindernd erfasst werden können. Grundlegend gilt bei der EÜR: Nur tatsächlich abgeflossene Ausgaben sind zu berücksichtigen. Im Gegensatz dazu können bei der Bilanzierung gewinnmindernde Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden.
Die Bilanzierung: Umfassender, aber aufwendiger
Erstellt ein Selbstständiger eine Bilanz, benötigt er in der Regel mehr Unterstützung durch seinen Steuerberater. Aus den Buchungen werden der Gewinn und die Bilanz ermittelt, die als sogenannte E-Bilanz digital an das Finanzamt übermittelt werden müssen. Ein Vorteil der Bilanzierung ist die Möglichkeit, finanzielle Risiken frühzeitig durch Rückstellungen gewinnmindernd zu berücksichtigen. Allerdings erhöhen bereits entstandene Forderungen bei dieser Methode den Gewinn. Ein weiterer Vorzug: Anhand der Bilanzdaten lassen sich bessere Überprüfungen durchführen, wodurch finanzielle Schieflagen schneller erkennbar sein können. Zudem zeigen sich manche Banken laut Quelle eher bereit, Kredite an bilanzierende Unternehmer zu vergeben.
Selbstständige, die die Voraussetzungen für die EÜR erfüllen, können freiwillig zur Bilanzierung wechseln. Wer sich für diesen freiwilligen Wechsel entscheidet, ist für die folgenden drei Jahre an diese Wahl gebunden.
Einheitlicher Abschluss: Die Aufgabebilanz
Um eine steuerliche Gleichbehandlung von Handwerksbetrieben von der Gründung bis zum Verkauf oder zur Aufgabe des Betriebs sicherzustellen, unabhängig von der zuvor gewählten Gewinnermittlungsart, müssen alle Unternehmer bei Verkauf oder Aufgabe eine sogenannte Aufgabebilanz erstellen. Da jede Gewinnermittlungsart ihre Besonderheiten hat, ergibt sich hierbei in der Regel ein Übergangsgewinn oder ein Übergangsverlust. Für die Erstellung dieser Aufgabebilanz ist die Hilfe eines Steuerberaters meist erforderlich.