Selbständige Handwerker, die privat krankenversichert sind und Krankheitskosten selbst tragen, um Beitragsrückerstattungen zu bekommen, können die selbst getragenen Kosten steuerlich nicht absetzen. Zu diesem Ergebnis sind die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg gekommen. Es besteht aber noch Hoffnung.
In dem Streitfall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg zahlte ein privat krankenversicherter Steuerzahler Arztrechnungen aus eigener Tasche und konnte sich über eine Beitragsrückerstattung freuen. Als das Finanzamt von dieser Beitragsrückerstattung erfuhr, kürzte es im Jahr der Beitragsrückzahlung den Sonderausgabenabzug für die Krankenversicherungsbeiträge. Das wiederum veranlasste den Steuerzahler dazu, für die selbst getragenen Arztrechnungen einen Sonderausgabenabzug zu beantragen, wahlweise außergewöhnliche Belastungen. Beide Anträge lehnten sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht ab (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.4.2017, Az. 11 K 11327/16).
Das spricht gegen die Absetzung selbst getragener Arztrechnungen
Dass ein Steuerzahler selbst getragene Krankheitskosten mit dem Ziel von Beitragserstattungen steuerlich nicht absetzen kann, begründeten das Finanzamt und die Finanzrichter folgendermaßen:
- Sonderausgaben: Sonderausgaben liegen nicht vor, weil die private Zahlung der Arztrechnung nicht wie in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1a EStG gefordert, als Zahlung zu einer Krankenversicherung anzusehen ist.
- Außergewöhnliche Belastung: Auch der Abzug einer außergewöhnlichen Belastung scheidet aus, weil hierunter nur Zahlungen fallen, die einem Steuerzahler wegen Krankheit zwangsläufig entstehen und er sich diesen Kosten nicht entziehen kann. Bei einer freiwilligen Übernahme von Arztrechnung wegen einer zu erwartenden Beitragsrückerstattung fehlt es an dieser Zwangsläufigkeit.
Steuertipp: Das letzte Wort in dieser Angelegenheit hat nun der Bundesfinanzhof. Betroffene Steuerzahler sollten gegen die Ablehnung des Finanzamts Einspruch einlegen und mit Hinweis auf den Musterprozess beim Bundesfinanzhof ein Ruhen des Verfahrens beantragen. dhz
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