Schwarzarbeiter haben keinerlei Anspruch auf die Bezahlung ihrer Arbeit, wenn ihr Kunde diese Absicht zumindest erkannt hat und zu seinem Vorteil nutzen wollte. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden.
Ein Unternehmer, der bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) verstoßen hat, kann für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen, wenn sein Kunde diese Absicht zumindest erkannt hat und zu seinem Vorteil nutzen wollte. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden (BGH, Az.: VII ZR 241/13).
Der Fall: Ein Handwerksbetrieb aus Schleswig-Holstein sollte für einen Kunden im Jahr 2010 Elektroinstallationsarbeiten in zwei Reihenhäusern ausführen. Vereinbart wurde ein Werklohn von 13.800 Euro einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5.000 Euro, für die keine Rechnung gestellt werden sollte. Der Betrieb führte die Arbeiten aus, aber der Kunde entrichtete die vereinbarten Beträge nur teilweise. Dei 5.000 Euro zahlte er nicht.
Daraufhin klagte der Betrieb. Allerdings erfolglos, wie jetzt klar ist. Ein Vertrag über Schwarzarbeit sei unwirksam, ein vertraglicher Anspruch auf Bezahlung bestehe daher nicht, sagte der Vorsitzende Richter Rolf Kniffka in Karlsruhe. "Schwarzarbeit ist nach dem Gesetz kein Kavaliersdelikt, sondern Wirtschaftskriminalität", sagte Kniffka.
Verstoß gegen das Gesetz
Der BGH informiert: Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte haben bewusst gegen Paragraph 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbarten, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von 5.000 Euro keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der gesamte Werkvertrag ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.
Dem Betrieb steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten zu, die darin besteht, dass er die Werkleistung ja erhalten hat. "Zwar kann ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen. Dies gilt jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB** nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall", schreibt der BGH.
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz hat das Ziel, Schwarzarbeit zu verhindern. Es wurde 2004 auf den weg gebracht. dhz
