Beschäftigungsverbot noch vor dem Arbeitsbeginn im neuen Job: Ein Arbeitgeber, der von der Schwangerschaft seiner neuen Mitarbeiterin erst nach der Unterschrift des befristeten Arbeitsvertrags erfuhr, hatte rechtlich keine Chancen. Sie durfte die Schwangerschaft verschweigen.
Wer schwanger einen auf ein Jahr befristeten Vertrag unterschreibt, fällt absehbar einen erheblichen Teil der Zeit aus. Dennoch besteht hier keine Mitteilungspflicht. Denn bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags muss eine Bewerberin nicht sagen, dass sie schwanger ist. Auch wenn sie absehbar für einen Großteil der Zeit ausfällt. Das geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Gera hervor (AZ: 3 Ca 1074/22), auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist.
Schwangerschaft nicht mitgeteilt: Anfechtung des Arbeitsvertrags ist Diskriminierung
Im konkreten Fall hatte die Frauenärztin einer Arbeitnehmerin Ende Juni 2022 eine Schwangerschaft festgestellt. Zehn Tage später unterschrieb die Frau einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag. Sie sollte von Mitte Juli 2022 an als Pflegeassistentin arbeiten.
Die Arbeitnehmerin erschien am ersten Tag ordnungsgemäß zur Arbeit und teilte ihre Schwangerschaft mit. Der Arbeitgeber sprach daraufhin ein sofortiges generelles betriebliches Beschäftigungsverbot aufgrund von Infektionsgefahr aus. Damit fiel die Frau als Arbeitskraft aus, bevor sie angefangen hatte, zu arbeiten.
Arbeitgeber fühlt sich zu Unrecht getäuscht
Der Arbeitgeber fühlte sich arglistig von der Bewerberin getäuscht und focht den Arbeitsvertrag in der Folge an. Schließlich habe die Arbeitnehmerin ihre schwangerschaftsbedingte Leistungsfähigkeit gekannt.
Das Arbeitsgericht Gera entschied allerdings, dass das Verschweigen der Schwangerschaft keine arglistige Täuschung darstelle. Mehr noch: Die Anfechtung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber sei unzulässige Diskriminierung. Schwangere müssten bei der Bewerbung auf eine unbefristete oder befristete Stelle grundsätzlich keine Angaben zu ihrem Zustand machen und dürften sogar lügen. dpa
