Schnee und Eis sorgen für Verspätungen auf dem Weg morgens zur Arbeit. Doch manches Mal wird das Winterwetter auch als Ausrede genutzt. Wenn ein Azubi ständig zu spät kommt, riskiert er eine Abmahnung. Ausbildungsberater Peter Braune erklärt, was dann droht und wie Ausbilder mit ständigen Verspätungen umgehen sollten.

Max lernt Naturwerksteinmechaniker. Er kam heute nicht, wie vorgegeben, um 8 Uhr am Ausbildungsplatz an. Er erschien frohgelaunt um 9.30 Uhr. In der kalten Jahreszeit kommt das bei ihm öfter einmal vor. Heute war es die gefrorene Nässe. Die Weichen waren vereist, daher kam die Straßenbahn nicht so an der Haltestelle an, wie sie es gewohnt war. An einem anderen Tag wollte ihn sein Freund bringen, der Versuch scheiterte jedoch an dem starken Schneefall, der zu einem Stau auf der Autobahn führte. Der harte Winter ist immer wieder ein sehr beliebter Grund für die Entschuldigungen, wenn die Lehrlinge nicht pünktlich zum Ausbildungsplatz gelangen.
Azubi zu spät: Ist das Winterwetter nur eine Ausrede?
Für den Meister sind das, rein rechtlich betrachtet, in der Regel keine Gründe. Was die Juristerei als Wegerisiko bezeichnet, das liegt in der Verantwortung der Lehrlinge. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist entscheidend, ob sie für eine überschaubare Zeit und ohne ihr Verschulden verhindert waren.
Wer häufiger zu spät kommt, muss mit einer Abmahnung rechnen. Insbesondere dann, wenn der Verdacht besteht, dass der Winter hier als Ausrede diente. An die Ausbildungsvergütung kommen die Ausbildenden nicht heran, weil das keine Entlohnung im Sinne von Entgelt gegen geleistete Arbeit ist. Sie können aber verlangen, dass die Auszubildenden die Zeiten der Verspätungen ableisten. Dabei sind jedoch auf jeden Fall die rechtlichen Obergrenzen zu beachten.
Verhaltensbedingte Kündigung: Azubis bekommen Chance auf Besserung
Die Lehrlinge müssen in solchen oder ähnlichen Fällen mit einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens rechnen, das sind so genannte verhaltensbedingte Kündigungen. Die Meisterin oder der Meister muss den Lehrlingen jedoch zuvor die gelbe Karte zeigen und damit Gelegenheit gewähren, ihr Verhalten zu ändern.
Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens sollten zwei einschlägige Abmahnungen erfolgen. Beide Abmahnungen und die Kündigung müssen sich auf dieselbe Art von vertragswidrigem Verhalten beziehen. Ansonsten ist die Kündigung unwirksam.
Die Rechtswirkungen einer Abmahnung sind zeitlich begrenzt. Hat ein Lehrling längere Zeit unbeanstandet seine Pflichten erfüllt, kann die Abmahnung daher gegenstandslos werden. Die Wirkungsdauer der Abmahnung ist abhängig von der Schwere des abgemahnten Vorfalles. Richtlinien, wann die Wirkungen der Abmahnung genau enden, gibt es nicht. Abmahnungen, die länger als ein Jahr zurückliegen, dürften aber in der Regel gegenstandslos geworden sein.
Abmahnung, wenn Azubi zu spät kommt: Das ist zu beachten
Die Abmahnung ist formfrei, das heißt sie kann grundsätzlich auch mündlich erfolgen. Sie sollte jedoch aus Beweisgründen ausschließlich schriftlich erteilt werden.
Das sollte in einer Abmahnung stehen:
- Eine Abmahnung muss eine genaue Beschreibung des vertragswidrigen Verhaltens, das abgemahnt werden soll enthalten.
- Erforderlich sind hierbei Angaben über Zeit, Ort und Art des Vertragsverstoßes. Die Beschreibung muss so genau sein, dass kein Zweifel aufkommen kann, welcher Vorgang beanstandet werden soll.
- Sie enthält die Aufforderung, künftig den Pflichten aus dem Lehrvertrag nachzukommen.
Auch eine Androhung weiterer arbeitsrechtlicher Maßnahmen bei erneutem Vertragsverstoß darf darin enthalten sein. Fehlt jedoch einer der aufgezählten Teile, ist die Abmahnung unwirksam. Dann kann auch eine Kündigung hierauf nicht gestützt werden.
Anders als bei der Kündigung gibt es bei der Abmahnung keine einzuhaltende Frist. Wegen der pädagogischen Wirkung und aus Beweisgründen sollte die Abmahnung jedoch in möglichst engem Zusammenhang mit dem Vorfall erfolgen, der Anlass für die Abmahnung ist.
Die Abmahnung wird erst mit Zugang beim Auszubildenden wirksam. Die Lehrlinge können verlangen und gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen, dass eine zu Unrecht erfolgte Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird.
Ihr Ausbildungsberater Peter Braune
Peter Braune hat Farbenlithograph gelernt, war Ausbilder und bestand in dieser Zeit die Ausbildungsmeisterprüfung. Er wechselte als Ausbildungsberater zur Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main. Dort baute er dann den gewerblich-technischen Bereich im Bildungszentrum auf und leitete die Referate gewerblich-technischen Prüfungen sowie Ausbildungsberatung, zu der auch die Geschäftsführung vom Schlichtungsausschuss gehörte. Danach war er Referent für Sonderprojekte.