Bewirbt ein Bäckereiunternehmen ein "Eiweiß-Abendbrot" mit dem Spruch "Schlank im Schlaf", handelt es wettbewerbswidrig, entschied das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein.

Auf die entsprechende Mitteilung verweist Dr. Jan Felix Isele von der Kanzlei Danckelmann und Kerst, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (OLG v. 22.06.2012, Beschluss v. 21.06 2012, Az.: 6 W 1/12), mit das OLG diese Art der Werbung untersagt hat. Das beklagte Bäckereiunternehmen bewarb Ende 2011 in seinen 200 Bäckereiverkaufsfilialen ein Brot mit einem hohen Eiweißgehalt mittels eines Faltblattes (Flyers) mit dem Slogan "Schlank im Schlaf". Der Slogan ist zugleich Titel eines Buches, das ein Abnehmkonzept nach der so genannten Insulin-Trennkostmethode vorstellt, bei der morgens Kohlenhydrate ohne Eiweiß, mittags beides zusammen und abends nur Eiweiß verzehrt werden sollen. Auf dem Flyer befand sich ein Hinweis auf das Abnehmkonzept und eine Abbildung des Buches. Auf Unterlassung der Werbung klagte ein Verband aus Berlin.
Das OLG entschied: Die Werbung verstößt gegen verbraucherschützende Vorschriften und ist irreführend, so dass sie eine unzulässige geschäftliche Handlung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt. Bei Werbung, die die Gesundheit betrifft, gelten besonders strenge Anforderungen an die Wahrhaftigkeit. Das Brot als solches habe keine schlank machende Wirkung. Der auf der Außenseite des Faltblatts abgedruckte Werbespruch "Schlank im Schlaf" erwecke jedoch den Eindruck, dass der Verzehr des Brotes selbst schlank mache. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass das als Blickfang auf dem Flyer abgebildete Brot eine Banderole mit dem deutlich lesbaren Werbespruch trägt. Der Hinweis auf dem Faltblatt "entspricht dem Abnehmkonzept nach Dr. P." beseitige diesen Irrtum nicht, weil nicht klar sei, in welchem Zusammenhang Werbespruch und Abnehmkonzept stehen.
Der Zusammenhang zwischen Werbespruch und Abnehmkonzept werde erst auf den Innenseiten des Faltblattes hergestellt, jedoch nehme nicht jeder Kunde sich die Zeit, das Faltblatt in die Hand zu nehmen und zu lesen. Zudem gehe aus der Werbung nicht hervor, dass zum Abnehmen nicht nur eine Ernährung nach dem vorgestellten Abnehmkonzept genüge, sondern auch ein die Energieaufnahme übersteigender Energieverbrauch notwendig sei, der naheliegender Weise durch körperliche Tätigkeit erfolgt. Das Abnehmkonzept sei überdies wissenschaftlich umstritten, worauf ebenfalls unmissverständlich hätte hingewiesen werden müssen.
Quelle: mittelstands-anwaelte.de