Arbeiten Sie mit einem selbständigen Geschäftspartner zusammen, der nur auf Ihre Anweisungen hin tätig wird, kann es sein, dass es sich bei ihm um einen Scheinselbständigen handelt. Das hätte fatale steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen. Ob ein Risiko besteht, können Sie unkompliziert prüfen.
Das Thema Scheinselbständig ist deshalb so brisant, weil es sein kann, dass bei der nächsten Prüfung der Deutschen Rentenversicherung auf einmal unterstellt wird, dass der Selbständige ein Arbeitnehmer ist.
Fatale Folgen: Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer ab dem ersten Tag der Beschäftigung. Zudem müssen die erstattete Vorsteuer aus den Rechnung des Nichtunternehmers ans Finanzamt zurückzahlen.
Merkmale der Scheinselbständigkeit
Dafür, dass ein selbständiger Geschäftspartner eher scheinselbständig ist, sprechen insbesondere folgende Merkmale:
- Der Selbständige hat in Ihrem Unternehmen einen festen Arbeitsplatz.
- Der Selbständige kann nicht frei entscheiden, wann er was macht. Sie erteilen ihm Weisungen.
- Der Selbständige hat selbst keine eigenen Arbeitnehmer.
- Er hat kein Unternehmerrisiko.
- Er hat nur einen einzigen Auftraggeber – nämlich Sie.
Sollten Sie nun in Grübeln kommen, ob ein in Ihrem Unternehmen tätiger Selbständiger ein Scheinselbständiger sein könnte, sollten Sie schnellstens aktiv werden und bei der Deutschen Rentenversicherung eine Statusfeststellung nach§7a SGB IV beantragen.
Tipp: Das Statusfeststellungsverfahren bietet die Deutsche Rentenversicherung nur in Zweifelsfällen an. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sie anhand der vorgenannten Merkmale nicht sicher sind, ob diese zu einer Scheinselbständigkeit führen oder wenn der Selbständige trotz klarer Hinweis auf eine Scheinselbständigkeit darauf poch, wie ein Selbständiger behandelt zu werden. dhz
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