Haben Sie im Ehevertrag vereinbart, dass ihr Ex-Ehegatte im Falle einer Scheidung auf den Versorgungsausgleich verzichtet und stattdessen einen Geldbetrag, eine Immobilie, eine Lebensversicherung oder eine Abfindung erhält, winkt erstmals seit 1. Januar 2015 ein Sonderausgabenabzug.
Bisher lehnten die Finanzämter für Zahlungen und Leistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs einen steuerlichen Abzug als Sonderausgaben ab. Doch durch eine Neuregelung im Zollkodex-Anpassungsgesetz, das seit 1. Januar 2015 greift, gilt nun Folgendes (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG):
- Der Ehegatte, der die Zahlungen bzw. Leistung zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs erbringt, kann erstmals in seiner Einkommensteuererklärung 2015 einen Sonderausgabenabzug beantragen ,
- Voraussetzung ist allerdings, dass der Ex-Ehegatte, die die Leistung erhält, zustimmt und in seiner Einkommensteuererklärung sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG versteuert .
Die beiden Ex-Ehegatten können sich darauf einigen, in welcher Höhe eine Besteuerung und der Sonderausgabenabzug vorgenommen werden soll.
Beispiel: Das Ehepaar Huber lässt sich scheiden. Herr Huber zahlt seiner Ex-Ehefrau zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs 50.000 Euro. Die Zahlung dieser 50.000 Euro erfolgt a) im Jahr 2014 oder b) im Jahr 2015.
| Variante a: Zahlung im Jahr 2014 | Variante b: Zahlungen im Jahr 2015 | |
| Sonderausgabenabzug Herr Huber | nein | 50.000 Euro, wenn Ex-Ehegattin zustimmt |
| Steuerpflichtige sonstige Einkünfte Frau Huber | nein | 50.000 Euro, wenn Herr Huber die Zahlung als Sonderausgabe abzieht. |
| Die beiden hätten auch vereinbaren können, dass beispielsweise nur 20.000 Euro als Sonderausgabe abziehbar sind und im Gegenzug nur 20.000 Euro als sonstige Einkünfte zu versteuern sind. |
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv . dhz
