Bilanzen im Bundesanzeiger Schadensersatz für Bußgeld ist zu versteuern

Betreiben Sie die Geschäfte Ihres Handwerksbetriebs im Rahmen einer GmbH, sind Sie unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet, Ihre Bilanzen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Festsetzung eines Bußgeldes vorprogrammiert.

Ein Bußgeldbescheid ist nicht von den Betriebsausgaben abziehbar. - © Foto: Peter Maszlen/Fotolia

Nicht selten verbummelt der Steuerberater die Fristen zur Einreichung der Bilanzen beim Bundesanzeiger. Wird in diesem Fall gegen die GmbH ein Bußgeld festgesetzt, bucht die GmbH bei Zahlung der Geldbuße eine Betriebsausgabe. Doch das Bußgeld stellt eine nicht abziehbare Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG dar. Deshalb ist die bezahlte Geldbuße im zweiten Schritt außerbilanzmäßig dem zu versteuernden Einkommen der GmbH wieder hinzuzurechnen.

Schadensersatz durch Steuerberater ist zu versteuern

Handelt es sich bei der verspäteten Einreichung der Bilanzen beim Bundesanzeiger um ein Verschulden des Steuerberaters und er leistet an Sie in Höhe des Bußgeldes einen Schadensersatz, wird des steuerlich kurios. Denn das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil klargestellt, dass diese Schadensersatzzahlung voll zu versteuern ist (Urteil v. 11.3.2015, Az. 13 K 3129/13). Die Schadensersatzzahlung hat nichts mit dem Bußgeldfestsetzung zu tun. Das Bußgeld bleibt bestehen. Deshalb ist die Schadensersatzzahlung isoliert von dem Bußgeld zu betrachten.

Beispiel: Die XY-GmbH muss ein Bußgeld in Höhe von 3.000 Euro bezahlen, weil es mehrere Bilanzen nicht beim Bundesanzeiger eingereicht hat. Weil dafür eigentlich der Steuerberater verantwortlich war, leistet der Steuerberater eine Schadensersatzzahlung an die GmbH in Höhe von 3.000 Euro.

Folge: Auf das zu versteuernde Einkommen der GmbH hat das folgende Auswirkung:

Erfassung einer Betriebsausgabe im Steuerbilanzgewinn in Höhe der Bußgeldzahlung -3.000 Euro
Außerbilanzmäßige Hinzurechnung wegen § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG +3.000 Euro
Erfassung einer Betriebseinnahme im Steuerbilanzgewinn in Höhe der Schadensersatzzahlung durch den Steuerberater +3.000 Euro
Gesamte Auswirkung auf das zu versteuernde Einkommen der GmbH +3.000 Euro