Für die Folgen eines Arbeitsunfalls bezahlt normalerweise die gesetzliche Unfallversicherung. Doch es kann auch vorkommen, dass ein geschädigter Arbeitnehmer Schadenersatz oder Schmerzensgeld von seinem Chef fordert. Wann Arbeitgeber zahlen müssen, musste nun das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz klären.

In dem verhandelten Fall quetschte sich ein Arbeiter an einer Schweißanlage beide Hände ein, nachdem sich ein Teil verkantet hatte. Er verletzte sich und forderte eine Entschädigung von der Versicherung und zusätzlich von seinem Arbeitgeber Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Die Berufsgenossenschaft erkannte die Verletzungen als Arbeitsunfall an. Doch die Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber landeten vor Gericht. Der Geschädigte argumentierte, der Arbeitgeber habe beim Aufstellen der Produktionsanlage Herstellerangaben nicht beachtet und Sicherheitsvorkehrungen außer Acht gelassen. Auch eine TÜV-Abnahme der Anlage sei nicht erfolgt.
Arbeitgeber muss vorsätzlich handeln
Doch die Klage des Mannes vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 5 Sa 72/14) blieb erfolglos. Die Richter urteilten, dass der Mitarbeiter nur einen Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld habe, wenn der Arbeitgeber den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
In dem vorliegenden Fall war für die Richter kein Vorsatz zu erkennen. Der Arbeitgeber habe den Mitarbeiter in die Maschinenbedienung eingearbeitet und ihn eingewiesen, wie er sich bei einer Störung zu verhalten hat. Es sei zwar fahrlässig, dass Vorschriften zur Unfallverhütung missachtet wurden. Man könne deshalb aber nicht annehmen, dass der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde.
Grundsätzlich gilt: Bei einem Arbeitsunfall kommt die gesetzliche Unfallversicherung für die entstehenden Kosten auf. Der Arbeitgeber muss Schadenersatz oder Schmerzensgeld nur zahlen, wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Es reicht nicht aus, dass er Vorschriften missachtet hat. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. dpa/dhz