Die Pauschbeträge für Sachentnahmen für das Steuerjahr 2022 wurden im Januar veröffentlicht. Sie fallen etwas vorteilhafter aus als im letzten Jahr.
Unternehmer, die Lebensmittel herstellen und verkaufen, müssen für sich selbst, den Ehegatten und die Kinder einen Eigenverbrauch für entnommene Lebensmittel versteuern. Im Januar wurden die Pauschbeträge für das Steuerjahr 2022 vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht.
Eigenverbrauch von Lebensmitteln: Die Pauschbeträge 2022
Dem entsprechenden Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20. Januar 2022 (AZ. IV A 8 – S 1547/19/10001:003) sind folgende Informationen zu entnehmen:
- Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben wurden vom Statistischen Bundesamt ermittelt.
- Ausnahmen zu diesen zu versteuernden Pauschbeträgen sind nicht zulässig. Das bedeutet: Spezielle Ess- und Trinkgewohnheiten des Unternehmers, seines Ehegatten und seiner Kinder spielen keine Rolle. Selbst wenn der Ehemann einer selbständigen Metzgerin Vegetarier sein sollte, muss für den für ihn ein Eigenverbrauch für den Verzehr von Fleischprodukten berücksichtigt werden.
- Die veröffentlichen Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder gelten je nach Alter folgende Besonderheiten: Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfällt die Besteuerung eines Eigenverbrauchs für Lebensmittel. Bis zum vollendeten zwölften. Lebensjahr muss für ein Kind nur die Hälfte des Pauschbetrags für Sachentnahmen versteuert werden.
Steuertipp: Der Pauschbetrag für Sachentnahmen 2022 erhöht nicht nur den Gewinn eines Handwerksbetriebs, der Lebensmittel herstellt und verkauft. Für den Eigenverbrauch von Lebensmitteln wird auch Umsatzsteuer fällig. Musste ein Betrieb wegen der Corona-Pandemie geschlossen werden, ist der Pauschbetrag für Sachentnahmen nur anteilig für die Monate zu versteuern, in denen der Betrieb geöffnet ist.
